OR Art. 376 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 376 OR vom 2024

Art. 376 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 376 Untergang des Werkes

1 Geht das Werk vor seiner Übergabe durch Zufall zugrunde, so kann der Unternehmer weder Lohn für seine Arbeit noch Vergütung seiner Auslagen verlangen, ausser wenn der Besteller sich mit der Annahme im Verzug befindet.

2 Der Verlust des zugrunde gegangenen Stoffes trifft in diesem Falle den Teil, der ihn geliefert hat.

3 Ist das Werk wegen eines Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffes oder des angewiesenen Baugrundes oder infolge der von ihm vorgeschriebenen Art der Ausführung zugrunde gegangen, so kann der Unternehmer, wenn er den Besteller auf diese Gefahren rechtzeitig aufmerksam gemacht hat, die Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und der im Lohne nicht eingeschlossenen Auslagen und, falls den Besteller ein Verschulden trifft, überdies Schadenersatz verlangen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 376 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE180355Vorsorgliche Massnahmen / vorsorgliche BeweisführungGesuch; Begehren; Gesuchgegnerin; Gericht; Türen; Fenster; Ziffer; Massnahmen; Baustelle; Rechtsbegehren; Handelsgericht; Einzelgericht; -Haus; Bauobjekt; Hauptprozess; Parteien; Werkvertrag; Beweisabnahme; Kantons; Gerichtsschreiber; Giulio; Donati; Beweisführung; -Strasse; Fenstern; Bauaufseher; Montage
ZHHG150248ForderungAusmass; Leistung; Parteien; SIA-N; Vertrag; SIA-Norm; Vergütung; Trags; Einheit; Termin; Einheitspreis; System; Beklagte; Beklagten; Träge; Vertrags; Position; Unternehmer; GAUCH; ARTEISTANDPUNKTE; Beweis; Ziffer; Leistungen; Forderung; Bestellungs; ESENTLICHE

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2010/61Entscheid Art. 1a UVG: Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Akkordantinnen und Akkordanten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2011, UV 2010/61). ändig; Arbeit; Erwerbstätigkeit; Einsprache; Rechnung; Arbeitnehmer; Unfall; Unternehmerrisiko; Unfallversicherung; Betrieb; Stellung; Akkordanten; Erwägung; Prämien; Einspracheentscheid; Verfügung; Personen; Merkmale; Abklärung; Recht; Löhne; Erwägungen; Hinterlassenenversicherung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 III 183Art. 187 Abs. 3 und 6 SIA-Norm 118 (Ausgabe 1977/1991); Vergütungsanspruch des Unternehmers bei teilweisem Untergang des Werkes infolge höherer Gewalt. Art. 187 Abs. 3 SIA-Norm 118 begründet für den Fall, dass das Werk infolge höherer Gewalt ganz oder teilweise untergeht, es aber in Weiterführung des Vertrags wieder vertragsgemäss erstellt wird, grundsätzlich einen Anspruch des Unternehmers auf eine über den vereinbarten Werklohn hinausgehende Mehrvergütung. Begriff des teilweisen Untergangs (E. 3c). Der Unternehmer hat das Vorliegen von Billigkeitsgründen im Sinne von Art. 187 Abs. 3 SIA-Norm 118 zu behaupten und zu beweisen (E. 3d). Substanzierung des Wertes der vom teilweisen Untergang betroffenen Leistungen des Unternehmers (E. 3e).
SIA-Norm; Untergang; Vergütung; Unternehmer; Leistungen; Werkes; Billigkeit; GAUCH; Werkvertrag; Vertrag; Bezirksgericht; Obergericht; Vergütungs; Anspruch; Urteil; Berufung; Vergütungsanspruch; Unternehmers; Gewalt; Vertrags; Kommentar; Aufwand; Dachfolie; Sturm; Werklohn; Substanzierung; Besteller
119 II 127Regress der Bauunternehmerin gegen die mit ihr nicht vertraglich verbundene Ingenieurfirma. Fehlende Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR bei reiner Vermögensschädigung ohne Verletzung einer Verhaltensnorm, die nach ihrem Zweck vor solchen Schädigungen schützen soll (E. 3). Sinngemässe Anwendung von Art. 51 OR zugunsten der Bauunternehmerin, die für den aus dem Werkuntergang entstandenen Vermögensschaden bisher allein aufgekommen war, obgleich dafür auch die Bauingenieurfirma (infolge Schlechterfüllung des Ingenieurvertrags) und die Bauherrin (aufgrund von Art. 101 OR) einzustehen hatten (E. 4). Bauherrin; Schaden; Unternehmer; Beklagte; Beklagten; Werkvertrag; Unternehmerin; Recht; Ingenieurvertrag; Vergütung; Widerrechtlichkeit; SIA-Norm; Besitz; Schutz; Verhalten; GAUCH; Regress; Ingenieurfirma; Schlechterfüllung; Ingenieurvertrags; Zwischengeschoss; Werkes; Ersatz; Einsturz; BREHM; Schadens; Besteller; Solidarschuldner

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
JeanneretBasler Kommentar Strafrecht2013
Bernhard Schnyder, Erwin MurerBerner Vormundschafts recht1984