StGB Art. 375 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 375 StGB vom 2024

Art. 375 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 375 3. Gemeinnützige Arbeit

1 Die Kantone sind für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit zuständig.

2 Die zuständige Behörde bestimmt die Art und Form der zu leistenden gemeinnützigen Arbeit.

3 Die gesetzlich bestimmte Höchstarbeitszeit darf durch die Leistung gemeinnütziger Arbeit überschritten werden. Die Vorschriften über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bleiben anwendbar.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 375 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGST.2007.91Entscheid Art. 37 Abs. 1, Art. 39 Abs. 2, Art. 41 Abs. 1, Art. 47 StGB. Voraussetzungen, unter denen gegenüber einem Täter mit nicht gültiger Aufenthaltsbewilligung gemeinnützige Arbeit als Hauptstrafe angeordnet werden kann (Kantonsgericht, Strafkammer, 14. April 2008, ST.2007.91).Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde gutheissen (Urteil 6B_546/2008 neues Fenster vom 27. November 2008). Arbeit; Angeklagte; Freiheit; Geldstrafe; Schweiz; Freiheitsstrafe; Aufenthalt; Vollzug; Ausländer; Täter; Anordnung; Aufenthalts; Vorinstanz; Stunden; Recht; Recht; Sanktion; Verschulden; Verhältnisse; Vollzugs; Aufenthaltsbewilligung; Täters; Brägger; Person

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 IV 97 (6B_341/2007)Art. 34, 37, 40 StGB; Wahl der Sanktionsart. Nach der Konzeption des neuen Rechts stellt die Geldstrafe im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion dar. Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit sind gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktionen (E. 4).
Regeste b
Art. 34, 41 StGB; Anwendungsbereich und Bemessung der Geldstrafe; Eingriff ins Existenzminimum. Aus dem Umstand, dass der Beurteilte Sozialhilfe bezieht, kann nicht von vornherein geschlossen werden, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen und auf eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe erkannt werden kann (E. 5).
Regeste c
Art. 37 StGB; gemeinnützige Arbeit. Systematische Darstellung von Anwendungsbereich und Vollzug der gemeinnützigen Arbeit (E. 6).
Regeste d
Art. 42 StGB; bedingter Strafvollzug. Die Verurteilung wegen rechtswidrigen Verweilens im Land erlaubt nicht die Stellung einer schlechten Prognose, wenn dem Beurteilten in der Zwischenzeit eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist und er sich mithin rechtmässig in der Schweiz aufhält (E. 7).
Arbeit; Geldstrafe; Recht; Freiheit; Freiheitsstrafe; Sanktion; Täter; Recht; Gericht; Vorinstanz; Vollzug; Schweiz; Kommentar; Basler; Sanktionen; Täters; Aufenthalt; Botschaft; Urteil; Voraussetzung; Prognose; Busse; Arbeitsstrafe; Verhältnis; Aufenthalts
102 Ib 252Art. 69, 375 StGB. Diese Normen sind hinsichtlich der Anrechnung auf die Freiheitsstrafe sinngemäss auch auf die Auslieferungshaft anzuwenden, die ein im Ausland zum Vollzug eines rechtskräftigen inländischen Strafurteils verhafteter Täter erstanden hat.
Auslieferung; Auslieferungshaft; Vollzug; Anrechnung; Verurteilte; Untersuchungshaft; Vollzugsbehörde; Urteil; Ausland; Schweiz; Verurteilter; Verhandlungen; Erwägungen; Sicherheitshaft; Ausgabe; Urteils; Vollzug; Staat; Freiheitsstrafe; Urteils; Gesetzgeber; Verhältnisse; Einlegung; Rechtsmitteln; Sinne; Kassationshof