StGB Art. 374 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 374 StGB vom 2024

Art. 374 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 374 Verfügungsrecht

1 Über die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen, Bussen und Einziehungen verfügen die Kantone.

2 In den von der Straf- oder Berufungskammer des Bundesstrafgerichts beurteilten Fällen verfügt darüber der Bund. (1)

3 Die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten nach Artikel 73 bleibt vorbehalten.

4 Vorbehalten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. März 2004 (2) über die Teilung eingezogener Vermögenswerte. (3)

(1) Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 17. März 2017 (Schaffung einer Berufungskammer am Bundesstrafgericht), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5769; BBl 2013 7109, 2016 6199).
(2) SR 312.4
(3) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 (AS 2004 3503; BBl 2002 441).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 374 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 60/2003/35 Art. 10, Art. 11 und Art. 374 Abs. 1 StGB; Art. 373 StPO; § 6 StVV. Strafvollzug; Voraussetzungen für Aufschub oder Einstellung wegen Geisteskrankheit Geisteskrankheit; Gesundheit; Freiheitsstrafe; Vollzug; Beeinträchtigung; Aufschub; Einstellung; Vollzugs; Freiheitsstrafen; Massnahme; Vollstreckung; Recht; Kanton; Fällen; Hafterstehungsfähigkeit; Persönlichkeit; Beschwerdeführers; Vollzug; Gesetzbuch; Täter; Voraussetzungen; Entscheid; Gesetzbuchs; Schaffhausen; Regierungsrat
LU21 98 230Art. 45 Ziff. 3 StGB; § 254 Abs. 2 StPO. Im Verfahren betreffend Vollzug von sichernden Massnahmen nach Art. 42-44 StGB ist es dem luzernischen Richter verwehrt, das Vorgehen der Vollzugsbehörde vorfrageweise auf seine Richtigkeit zu prüfen. Kein Anspruch auf mündliche Verhandlung im Rekursverfahren betreffend nachträgliche Vollstreckung einer aufgeschobenen Strafe.

Rekurrent; Vollzug; Entscheid; Rekurrenten; Massnahme; Vollzug; Justizdepartement; Kriminalgericht; Verfahren; Massnahmevollzug; Gunsten; Behandlung; Vollzugsbehörde; Reststrafe; Rekurs; Gericht; Bestimmungen; Gefängnis; Probezeit; Obergericht; Verhandlung; Anhörung; Rechtsbeistand; Gesetzbuch; Antrag; Vollstreckung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZZ.1995.31MassnahmenvollzugMassnahme; Vollzug; Patriarche; Massnahmen; Vollzug; Kanton; Therapie; Anstalt; Vollzugs; Institution; Ausland; Schweiz; Recht; Urteil; Person; Kantone; Massnahmenvollzug; Urteilsfällung; Aufenthalt; Behörde; Anstalten; Aufsicht; Solothurn; Personen
AGAGVE 2000 35AGVE 2000 35 S.127 2000 Straf- und Massnahmenvollzug 127 IV. Straf- und Massnahmenvollzug 35 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts...Verwaltungsgericht; Bundes; Verwaltungsgerichts; Recht; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Vollzug; Bundesgericht; Antritt; Aufschub; Urteil; Unterbruch; Vollzugs; Rechtsmittel; Massnahmenvollzug; Entscheid; Voraussetzungen; Bundesrecht; Antritts; Verfügung; Regierungsrat; Beschwerden; Prüfung; Entscheide; Entlassung; Anordnungen; ützen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 I 269Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 43 Ziff. 3 Abs. 2 und 3, Art. 44 Ziff. 1 und 6 sowie Art. 73 ff. StGB; Anordnung des Vollzugs einer zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafe 12 Jahre nach dem Strafurteil; Beschleunigungsgebot. Der Anwendungsbereich des Beschleunigungsgebots nach der Bundesverfassung ist weiter als nach der Europäischen Menschenrechtskonvention. Er erfasst nicht nur Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Anklagen, sondern sämtliche Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (E. 2.3). Die Kriterien, die für die Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Strafverfolgung gelten, dürfen nicht unbesehen auf den Strafvollzug angewandt werden. Tragweite des Beschleunigungsgebots im Strafvollzug (E. 3). Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots im zu beurteilenden Fall (E. 4). Vollzug; Gericht; Vollzug; Urteil; Obergericht; Beschleunigungsgebot; Behandlung; Urteil; Massnahme; Verfahren; Vollzugs; Beschleunigungsgebots; Recht; Anordnung; Vollzugs; Gerichts; Schutzaufsicht; Obergerichts; Verhalten; Beschwerdeführers; Verletzung; Beschluss; Verfahren; Anklage; Europäische; Massnahmen; Verurteilte; Vollstreckung; Chance
125 II 105Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG und Art. 11 Abs. 3 ANAG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 ANAV; Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie Art. 55 StGB; Art. 3 EMRK; fremdenpolizeiliche Ausweisung eines Ausländers, der strafrechtlich unbedingt des Landes verwiesen worden ist. Bei unbedingter Landesverweisung verbleibt zwar kein Raum für die Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung (vgl. BGE 124 II 289), doch ist weder zwingend die Anordnung einer fremdenpolizeilichen Ausweisung ausgeschlossen, noch wird der entsprechende Beurteilungsspielraum der Fremdenpolizeibehörden eingeschränkt (E. 2). Voraussetzungen der Zulässigkeit der Ausweisung, insbesondere deren Verhältnismässigkeit, nach schweizerischem Recht sowie unter dem Gesichtspunkt des aus Art. 3 EMRK abgeleiteten Rückschiebungsverbots (E. 3). Landes; Landesverweisung; Ausweisung; Kanton; Schweiz; Ausländer; Interesse; Kantons; Bundesgericht; Verwaltungsgericht; Vorinstanz; Entscheid; Anordnung; Niederlassung; Luzern; Vollzug; Urteil; Niederlassungsbewilligung; Bundesrepublik; Jugoslawien; Verwaltungsgerichts; Beschwerdeführers; Interessenabwägung; Beurteilung; Polizei; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Ausländers; Gesichtspunkt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2007/23MehrwertsteuerMehrwertsteuer; Steuer; Recht; Umsätze; Leistung; Betäubungsmittel; Urteil; Recht; Umsatz; Auslegung; MWSTV; Entscheid; Rechtsprechung; Lieferung; Besteuerung; Wettbewerb; Umsätzen; Einziehung; Betäubungsmittelhandel; Schweiz; Steuern; Mehrwertsteuerrecht; Beträge; Bereich; Rechts; Verbrauch
A-1342/2006MehrwertsteuerMehrwertsteuer; Steuer; Recht; Umsätze; Gericht; Betäubungsmittel; Quot;; Urteil; Leistung; Bundesgericht; Umsatz; Entscheid; Gerichts; Recht; Bundesgerichts; Einsprache; Lieferung; MWSTV; Rechtsprechung; Betäubungsmittelhandel; Auslegung; Wettbewerb; Verfahren; Umsätzen; Grundsatz; Beträge; Besteuerung; Schweiz; ürde

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer, Zürich1989
Schweizer, Zürich1989