CCS Art. 373 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 373 CCS dal 2025

Art. 373 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 373 Intervento dell’autorità di protezione degli adulti

1 Ognuna delle persone vicine al paziente può adire per scritto l’autorità di protezione degli adulti facendo valere che:

  • 1. non è stato ottemperato alle direttive del paziente;
  • 2. gli interessi del paziente incapace di discernimento sono esposti a pericolo o non sono più salvaguardati;
  • 3. le direttive del paziente non esprimono la sua libera volontà.
  • 2 La disposizione sull’intervento dell’autorità di protezione degli adulti in caso di mandato precauzionale si applica per analogia.


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    Art. 373 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHNQ120002Entmündigung nach Art. 369 Abs. 1 ZGBBerufung; Bezirk; Bezirksrat; Beistand; Sozialbehörde; Vormundschaft; Bülach; Entmündigung; Beistandschaft; Massnahme; Bezirksrates; Familie; Schwägerin; Schutz; Beschluss; Vormundschaftsbehörde; Entscheid; Recht; Betreuung; Akten; Bundesrecht; Berufungsklägerin; Errichtung; Fürsorge; Unterstützung; Gutachten; Betreuungs
    ZHNX080012Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit eines vormundschaftlichen EntscheidesVormundschaft; Nichtigkeit; Verfahren; Entmündigung; Bezirksrat; Massnahme; Vertreter; Unzuständigkeit; Vertreterin; Marco; Vormundschaftsbehörde; Beschluss; Umstände; Verfahrens; Vertrauen; Organe; Behörde; Aufhebung; Entscheid; Sinne; Instanz; Privaten; Eltern; Mängel; Kölz/Bosshart/; Röhl; Obergericht
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGV-2010/32Entscheid Art. 369, 370 und 394 ZGB. Die Abgrenzung zwischen Geisteskrankheit und Geistesschwäche im Sinne von Art. 369 ZGB und den Charakterschwächen (Mangel an Verstand oder Wille) gemäss Art. 370 ZGB, mit denen Verschwendung, Trunksucht, Misswirtschaft oder lasterhafter Lebenswandel einhergehen, bereitet oft Schwierigkeiten. Lediglich gestützt auf Art. 369 ZGB ist zu entmündigen, wenn Geistesschwäche oder Geisteskrankheit neben einem Entmündigungsgrund nach Art. 370 ZGB gegeben sind. Nur wenn der Mangel an Verstand oder Wille aus der Sicht des besonnenen Laien noch nicht als Geisteskrankheit oder Geistesschwäche empfunden werden, fällt die Anwendung des Entmündigungsgrundes nach Art. 370 ZGB in Betracht. Auch bei ausgewiesener Trunksucht und andauerndem Bedürfnis nach Beistand und Fürsorge ist eine Entmündigung nach Art. 370 ZGB nicht verhältnismässig, wenn die Weiterführung der bestehenden Beistandschaft auf eigenes Begehren dem Schutzbedürfnis der betroffenen Person im Zeitpunkt der Urteilsfällung gerecht wird (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 25. Oktober 2010, V-2010/32). Alkohol; Entmündigung; Vormundschaft; Beistand; Vormundschaftsbehörde; Betreuung; Vorinstanz; Alkoholkonsum; Gutachten; Geisteskrankheit; Person; Geistesschwäche; Zustand; Massnahme; Wohnung; Rebstein; Pirminsberg; Beistands; Kontakt; Beistandschaft; Schutz; Behandlung; Klage
    SGV-2006/100Entscheid Art. 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 ZGB (SR 210). Bei der Anordnung einer kombinierten Beistandschaft ist der Gesundheitszustand der betroffenen Person abzuklären. Soweit Urteilsfähigkeit besteht, kann die Beistandschaft nicht gegen den Willen der betroffenen Person geführt werden. Bei der Einholung von Arztzeugnissen ist das Arztgeheimnis zu beachten. Die Anhörung ist durch ein entscheidbefugtes Mitglied der Behörde vorzunehmen. Das Ergebnis der Anhörung ist in einem Protokoll oder einer Aktennotiz schriftlich festzuhalten (Verwaltungsrekurskommission, 20. Februar 2007, V-2006/100). ähig; Beistand; Beistandschaft; Verwaltung; Person; Vormundschaftsbehörde; Angelegenheiten; Massnahme; Vertreter; Anhörung; Vorinstanz; Urteils; Bericht; Akten; Hausarzt; Beschluss; Urteilsfähigkeit; Behörde; Klage; Verfahren; Verwaltungsbeistand; Schnyder/; Murer; Sachverhalt; Verwaltungsbeistandschaft; Schnyder/Murer; ändig
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    124 I 40Persönliche Freiheit, Verhältnismässigkeitsgebot (psychiatrische Zwangsbegutachtung). Garantie der persönlichen Freiheit (E. 3a). Gesetzliche Grundlage als Voraussetzung für Eingriffe in die Freiheitsrechte (E. 3b). Eidgenössische und kantonale Vorschriften sowie Bundesgerichtspraxis zur psychiatrischen Begutachtung im Entmündigungsverfahren (E. 3c-d). Verfassungsmässiges Gebot der Verhältnismässigkeit (E. 3e). Umstände, unter denen die zwangsweise polizeiliche Vorführung einer hochbetagten, gebrechlichen und pflegebedürftigen Person zur ärztlichen Begutachtung in einer psychiatrischen Klinik unverhältnismässig erscheint (E. 4a-e). Verhältnismässigkeit und Gesetzmässigkeit einer ambulanten psychiatrischen Begutachtung am Wohn- und Pflegeort der betroffenen Person (E. 5). Begutachtung; Freiheit; Klinik; Verfügung; Psychiatrische; Kanton; Vormundschaft; Recht; Behörden; Solothurn; Person; Eingriff; Vormundschaftsbehörde; Verhältnismässigkeit; Entscheid; Entmündigung; Pflegeheim; Grundlage; Vorführung; Zweck; ände
    117 Ia 190Art. 58 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 373 ZGB und Art. 54 SchlT ZGB; Entmündigung durch Verwaltungsbehörden. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist auf das Entmündigungsverfahren grundsätzlich anwendbar. Abgrenzung gegenüber Art. 58 BV mit Bezug auf das Erfordernis der gerichtlichen Beurteilung. Tragweite der auslegenden Erklärung des Bundesrates.
    Entmündigung; Kanton; Recht; Verfahren; Verwaltungsbehörde; Gericht; Urteil; SchlT; Verwaltungsbehörden; Entmündigungsverfahren; Beurteilung; Sinne; Schwyz; Verletzung; Kantone; Entscheid; Regierungsrat; Kantons; Bezug; Bundesrates; Erwägungen; Verfahrensordnung; Gehalt; Gerichte; Entscheidung; Kommentar; Bundesverfassung; ährleistet

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Thomas GeiserBasler Kommentar ZGB I2006
    -Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I2006