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Obligationenrecht (OR)

Art. 373 OR vom 2024

Art. 373 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 373 Höhe der Vergütung a. Feste Übernahme

1 Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk um diese Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.

2 Falls jedoch ausserordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren, so kann der Richter nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages bewilligen.

3 Der Besteller hat auch dann den vollen Preis zu bezahlen, wenn die Fertigstellung des Werkes weniger Arbeit verursacht, als vorgesehen war.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 373 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG220025ForderungAushub; Klagte; Beklagten; Transport; Recht; Vertrag; Vertrags; Partei; Offerte; Leistung; Vergütung; Parteien; Abtransport; Einheitspreis; Rechnung; Lieferschein; Transporte; Klage; Beweis; Transportleistungen; Bestritten; Lieferscheine; Unternehmer; Betreibung; Offeriert; Findlinge; Unterschrift; Vertragsschluss; Behauptung; Werkvertrag
ZHLF220040BauhandwerkerpfandrechtBerufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Eintrag; Eintragung; Recht; Rechnung; Berufungsbeklagten; Bauhandwerkerpfandrecht; Grundbuch; Gesuch; Vorinstanz; Handwerkerpfandrechts; Bauhandwerkerpfandrechts; Berufungsklägern; Glaubhaft; Liegenschaft; Verfahren; Erben; Wohnung; Vorinstanzliche; Forderung; Entscheid; Ausgeführt; Frist; Gericht; Stehend; Zusammenhang; Beweis; über
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2003 61AGVE 2003 61 S.258 2003 Verwaltungsgericht 258 [...] 61 Preisbewertung; Vorbehalte mit Kostenauswirkungen. - Vorbehalte bezüglich...
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 545 (4A_125/2017)Art. 89 SIA-Norm 118; Art. 374 OR; Werkvertrag mit Pauschalpreis, Preisfestsetzung bei Änderungen. Gerichtliche Bestimmung des Preises für einseitige Bestellungsänderungen bei einem Werkvertrag mit Pauschalpreis, welcher der SIA-Norm 118 untersteht. Sinngemässe Anwendung von Art. 89 SIA-Norm 118 bei Nichteinigung der Parteien. Bemessung des Nachtragspreises (E. 4.4). SIA-Norm; Preis; Bestellungsänderung; Tragspreis; Pauschalpreis; Gericht; Tragspreise; Partei; Werkvertrag; Bestimmen; Bauherr; Preise; Parteien; Unternehmer; Recht; Urteil; Minderpreis; Marktpreis; Vorinstanz; Leistung; Bestellungsänderungen; Ausführung; Vergütung; Marktpreise; Beschwerde; Bauherrn; Vereinbart; Einigung; Ermessen; Arbeit
135 III 1 (4A_299/2008)Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Ungewöhnlichkeitsregel - Inhaltskontrolle. Voraussetzungen für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.3). Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (E. 2). Ungewöhnlichkeit einer Klausel bejaht, die das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers ausschliesst, wenn das Versicherungsunternehmen den Vertrag aufgrund einer behördlichen Anordnung anpasst (E. 3). Beschwerde; Vertrag; Versicherung; Vertrags; Recht; Kündigung; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Kündigungsrecht; Recht; Klausel; Prämie; Anpassung; Prämien; Versicherungsvertrag; Behördlich; Versicherungsnehmer; Bundesgericht; Geschäftsbedingungen; Ungewöhnlichkeit; Anordnung; Behördliche; Rechtsfrage; Grundsätzlicher; Verträge; Gesetzlich; Deckung; Vertragsanpassung; Partei; Schweiz
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