ZGB Art. 372 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 372 ZGB vom 2025

Art. 372 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 372 Eintritt der Urteilsunfähigkeit

1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.

2 Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.

3 Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.


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Art. 372 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ140001Zustimmung LiegenschaftenverkaufBeistand; Bezirk; Verfahren; Beschluss; Horgen; Recht; Entscheid; Kaufvertrag; Bezirksrat; Gehör; Dispositiv; Verkauf; Liegenschaft; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Urteil; Beiständin; Zustimmung; Erwachsenenschutz; Umwandlung; Beistandschaft; Antrag; Anspruch; Verfahrens; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Meinung; Bezirksrates; Kindes
VD2024/634écision; était; ’il; ègement; Intéressé; ’intéressé; Autorité; Chambre; ’autorité; édé; ’assistance; édure; éré; éseau; édéral; ’entre; LVPAE; ’est; égé; -même; écessaire; ’allègement
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGV-2006/109Entscheid Art. 369 und 433 ZGB (SR 210). Ein Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft ist daraufhin zu prüfen, ob der Entmündigungsgrund und die besondere Schutzbedürftigkeit weiterhin bestehen und die Massnahme immer noch verhältnismässig ist (Verwaltungsrekurskommission, 16. Februar 2008, V-2006/109). Vormunds; Vormundschaft; Recht; Aufhebung; Gutachten; Klägers; Vorinstanz; Vormundschaftsbehörde; Entmündigung; Geistesschwäche; Pirminsberg; Störung; Beistand; Fürsorge; Massnahme; Persönlichkeit; Verwaltung; Schutz; Persönlichkeitsstörung; Verfahren; Angelegenheiten; Geisteskrankheit; Zustände; ürde
SGV-2006/83Entscheid Art. 369 ZGB: Entmündigung wegen Geistesschwäche im medizinischen und juristischen Sinne (Verwaltungsrekurskommission, 11. Dezember 2006, Vormundschaft; Eltern; Kläger; Klägers; Störung; Drmed; Gutachten; Geistesschwäche; Fürsorge; Vormundschaftsbehörde; Familie; Vorinstanz; Angelegenheiten; Beistand; Problem; Entmündigung; Person; Probleme; Errichtung; Rente; Massnahme; Schutz; Klage; Verhandlung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
112 II 479Entmündigung; Art. 373 Abs. 1 ZGB. Das kantonale Verfahrensrecht darf den bundesrechtlichen Anspruch des Privaten auf Einleitung des Entmündigungsverfahrens gegen einen Verwandten im Sinne von Art. 328 ZGB und auf einen Sachentscheid der für die Entmündigung zuständigen Behörde nicht beschränken. Entmündigung; Berufung; Entscheid; Vormundschaft; Vormundschaftsbehörde; Appellation; Berufungsklägerin; Recht; Verwandte; Behörde; Regierungsstatthalter; Antrag; Bundesrecht; Verwandten; Sinne; Appellationshof; Bundesrechts; Stellung; Verfahren; Anspruch; Entmündigungsverfahren; Bundesgericht; Berufungsbeklagte; Zivilamtsgericht; Kantons
102 II 190Art. 372 ZGB. Das Entmündigungsbegehren kann nicht mehr zurückgezogen werden, wenn die Entmündigung bereits ausgesprochen worden ist. Entmündigung; Entmündigungsbegehren; Begehren; Entmündigungsentscheid; Rechtsmittel; Widerruf; Vormundschaft; Entmündigungsentscheids; Basel-Stadt; Antrag; Entmündigungsbegehrens; Ausfällung; Urteil; Regierungsrat; Kantons; Vormundschaftsbehörde; Beschluss; Entscheid; Berufung; Voraussetzungen; Zeitpunkt; Rückzug; Widerrufserklärung; Rechtsmittelverfahren; Justizdepartement; Rekurs; Bundesgericht; Erwägungen; Rechtsprechung