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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 370 StPO vom 2024

Art. 370 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 370 Neues Urteil

1 Das Gericht fällt ein neues Urteil. Dagegen können die üblichen Rechtsmittel ergriffen werden.

2 Mit der Rechtskraft des neuen Urteils fallen das Abwesenheitsurteil, die dagegen ergriffenen Rechtsmittel und die im Rechtsmittelverfahren bereits ergangenen Entscheide dahin.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 370 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB130394gewerbsmässigen Diebstahl etc.Privatkläger; Urteil; Beschuldigte; Privatklägerin; Sinne; Gericht; Delikt; Recht; Berufung; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; Diebstahl; Freiheitsstrafe; Betrag; Zusatzstrafe; Delikts; See/Oberland; Verfahren; Urteils; Untersuchung; Verteidigung; Zumessung; Vorinstanz; Täter; Sachbeschädigung; Geschädigte
VDJug/2023/126’appel; évrier; éfaut; Gisèle; Benoit; énale; ésidente; était; éposé; édéral; ésente; Gaëtan-Charles; Barraud; ’office; Lausanne; écision; Président; évenu; ésenté; éfenseur; Procureure; Strada; ’arrondissement; étier
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 59 (6B_389/2019) Art. 97 Abs. 3 StGB , Art. 366 ff. StPO ; Verfolgungsverjährung bei Aufhebung eines Abwesenheitsurteils. Ein Abwesenheitsurteil im Sinne von Art. 366 ff. StPO gilt nur unter der resolutiven Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt kein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht und das Abwesenheitsurteil durch ein neues Urteil ersetzt wird, als erstinstanzliches Urteil gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB . Ergeht in Gutheissung des Gesuchs um Neubeurteilung ein neues Urteil, fällt das Abwesenheitsurteil dahin. Die zwischen den beiden Urteilen verstrichene Zeit muss bei der Verfolgungsverjährung angerechnet werden (E. 3.4). Urteil; Abwesenheit; Verjährung; Abwesenheitsurteil; Recht; Anklage; Recht; Verfolgungsverjährung; Anklagepunkt; Verfahren; Bezirksgericht; Entscheid; Verjährungsrecht; Sinne; Gesuch; Münchwilen; Hauptverhandlung; Taten; Neubeurteilung; Vermögens; Anklagepunkte; Verjährungsrechts; Verjährungsfrist; Person; Schweizerische; Kantons; Thurgau; Vermögenswerte; Anklagepunkten

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2020.48Bundes; Verfahren; Urteil; Gericht; VStrR; Verfügung; Filter; Recht; Verfahrens; Apos;; Stunden; Beschuldigte; Entscheid; Verjährung; Bundesstrafgericht; Verfahren; Verwaltung; Recht; Bundesstrafgerichts; Verletzung; Beschuldigten; Kammer; Meldepflicht; Akten; Schlussprotokoll; Urteile; Bundesgericht; Bescheid