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Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 370 Neues Urteil
1 Das Gericht fällt ein neues Urteil. Dagegen können die üblichen Rechtsmittel ergriffen werden.
2 Mit der Rechtskraft des neuen Urteils fallen das Abwesenheitsurteil, die dagegen ergriffenen Rechtsmittel und die im Rechtsmittelverfahren bereits ergangenen Entscheide dahin.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB130394 | gewerbsmässigen Diebstahl etc. | Privatkläger; Urteil; Beschuldigte; Privatklägerin; Sinne; Gericht; Delikt; Recht; Berufung; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; Diebstahl; Freiheitsstrafe; Betrag; Zusatzstrafe; Delikts; See/Oberland; Verfahren; Urteils; Untersuchung; Verteidigung; Zumessung; Vorinstanz; Täter; Sachbeschädigung; Geschädigte |
VD | Jug/2023/126 | ’appel; évrier; éfaut; Gisèle; Benoit; énale; ésidente; était; éposé; édéral; ésente; Gaëtan-Charles; Barraud; ’office; Lausanne; écision; Président; évenu; ésenté; éfenseur; Procureure; Strada; ’arrondissement; étier |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 IV 59 (6B_389/2019) | Art. 97 Abs. 3 StGB , Art. 366 ff. StPO ; Verfolgungsverjährung bei Aufhebung eines Abwesenheitsurteils. Ein Abwesenheitsurteil im Sinne von Art. 366 ff. StPO gilt nur unter der resolutiven Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt kein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht und das Abwesenheitsurteil durch ein neues Urteil ersetzt wird, als erstinstanzliches Urteil gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB . Ergeht in Gutheissung des Gesuchs um Neubeurteilung ein neues Urteil, fällt das Abwesenheitsurteil dahin. Die zwischen den beiden Urteilen verstrichene Zeit muss bei der Verfolgungsverjährung angerechnet werden (E. 3.4). | Urteil; Abwesenheit; Verjährung; Abwesenheitsurteil; Recht; Anklage; Recht; Verfolgungsverjährung; Anklagepunkt; Verfahren; Bezirksgericht; Entscheid; Verjährungsrecht; Sinne; Gesuch; Münchwilen; Hauptverhandlung; Taten; Neubeurteilung; Vermögens; Anklagepunkte; Verjährungsrechts; Verjährungsfrist; Person; Schweizerische; Kantons; Thurgau; Vermögenswerte; Anklagepunkten |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2020.48 | Bundes; Verfahren; Urteil; Gericht; VStrR; Verfügung; Filter; Recht; Verfahrens; Apos;; Stunden; Beschuldigte; Entscheid; Verjährung; Bundesstrafgericht; Verfahren; Verwaltung; Recht; Bundesstrafgerichts; Verletzung; Beschuldigten; Kammer; Meldepflicht; Akten; Schlussprotokoll; Urteile; Bundesgericht; Bescheid |