OR Art. 370 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 370 OR vom 2025

Art. 370 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 370 Genehmigung des Werkes

1 Wird das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, so ist der Unternehmer von seiner Haftpflicht befreit, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren oder vom Unternehmer absichtlich verschwiegen wurden.

2 Stillschweigende Genehmigung wird angenommen, wenn der Besteller die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Anzeige unterlässt.

3 Treten die Mängel erst später zu Tage, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls das Werk auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.


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Art. 370 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPP170019ForderungMängel; Besserung; Vorinstanz; Recht; Beklagten; Klage; Garage; E-Mail; Entscheid; Verrechnung; Widerklage; Werklohn; Unternehmer; Besteller; Forderung; Malerarbeiten; Vergütung; Verfahren; Rechtsöffnung; Rechnung; Urteil; Leistung; Parteien; Preis; Mangel; Mängelrüge; Arbeitsrapport; Betreibung; Rüge; Sinne
ZHHG150076ForderungErdreich; Bereich; Beklagten; Gebäude; Bindemittel; Unternehmerin; Grünfläche; Bauherrin; Werkmangel; SIA-Norm; Mängel; Bindemitteln; Mangel; Parteien; Beweis; Bereiche; Gebäuden; Werkvertrag; Recht; GAUCH; Parkplätze; Klage; Besserung; Dorosol; Erdreichs; Beweismittel
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2019.24 (AG.2020.323)ForderungMängel; Zivilgericht; Zivilgerichts; Berufung; Beklagten; Entscheid; Gauch; Besteller; Planmängel; Mangel; Recht; Rüge; Privatgutachter; Zindel/Pulver/; Schott; Klägers; Mängelrüge; Zindel/Pulver/Schott; Unternehmer; Baumängel; Pläne; Mängeln; Prüfung; Entdeckung; Vertrag; Schaden; E-Mail
BSSB.2015.19 (AG.2017.241)versuchter ungetreuer Amtsführung und Sachbeschädigung (BGer 6B_602/2017 vom 28.11.2017)Berufung; Berufungskläger; Recht; Gericht; Gewicht; Staat; Amtsführung; Firma; Verfahren; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Urteil; Vorinstanz; Fahrzeug; Bundesgericht; Interesse; Gewichts; Basel; Berufungsklägers; Bezug; Interessen; Protokoll; Aussage; Infomobil
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 II 142Gemischter Kauf-/Werkvertrag über ein Grundstück mit noch im Bau befindlichem Wohnhaus; Haftung für Sachmängel (Art. 18, 370 Abs. 3 und 371 Abs. 2 OR). 1. Auslegung einer Vertragsklausel, mit der vereinbart wird, alle bestehenden Verpflichtungen der Handwerker aus dem Hausneubau gingen vom Verkäufer auf den Käufer über (E. 1). 2. Beweislastverteilung hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge; Bestätigung und Präzisierung von BGE 107 II 176 (E. 3a). Bemessung der Rügefrist (E. 3b). 3. Bedeutung einer vertraglichen Vereinbarung, wonach Nutzen und Schaden auf einen bestimmten, mit der versprochenen Fertigstellung des Hauses übereinstimmenden Zeitpunkt auf den Käufer übergehen, in bezug auf den Beginn der Verjährungsfrist gemäss Art. 371 Abs. 2 OR (E. 4). Mängel; Vertrag; Obergericht; Mängelrüge; Recht; Handwerker; Beklagten; Besteller; Abtretung; Beweislast; Rüge; Rechtzeitigkeit; Urteil; GAUCH; Unternehmer; Gewährleistungspflicht; Mangel; Grundstück; Leistung; Vorinstanz; Entdeckung; Verjährung; Vereinbarung; Klage; Verpflichtung; Feststellung; Berufung; Auslegung; Käufer; Schaden
117 II 425Werkvertrag; Verjährung der Mängelrechte des Bestellers; Art. 210 Abs. 1, 365 Abs. 1 und 371 Abs. 2 OR. Gehen Sachmängel eines unbeweglichen Bauwerks auf den vom Unternehmer gelieferten Stoff zurück, so gilt nicht die einjährige Verjährungsfrist von Art. 210 Abs. 1 OR, sondern die fünfjährige von Art. 371 Abs. 2 OR. Mängel; Verjährung; Stoff; Vorinstanz; Urteil; Verjährungsfrist; Werkvertrag; Sinne; Recht; Feststellung; Bauwerk; Verputz; Obergericht; Mängelrüge; Augenschein; Rüge; Ansprüche; Unternehmer; Angestellte; Bezirksgericht; Erwägungen; Haarrisse; Beklagten; Rügefrist; Frist; Werkes; Mangel; GAUCH

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6504/2017Protection des donnéesQuot;; étranger; être; énal; éral; édé; édéral; ;inscription; été; énale; çais; ;ordonnance; VOSTRA; érale; ;étranger; ;infraction; écision; ésent; égale; ément; état; édure; étation; Tribunal; édérale; ;autorité; Suisse; érêt; écité; ;objet

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchottBasler éd.2020
Gaudenz G. Zindel, David Oser, Corinne Widmer Lüchinger, Gauch, SchottBasler Kommentar Obligationenrecht I2020