Zivilgesetzbuch (ZGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 37 ZGB vom 2024

Art. 37 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 37 3. Wegfallen des Gesuches

Meldet sich innerhalb der Frist der Verschwundene oder Abwesende, oder laufen Nachrichten über ihn ein, oder wird der Zeitpunkt seines Todes nachgewiesen, so fällt das Gesuch dahin.


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Art. 37 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2022/648Appel; ’appel; ’appelant; ’il; ’intimé; ’intimée; était; ’au; ’est; ériode; électricien; éré; éral; ’an; ’intéressé; écembre; éplacement; écité; L’appel; ’entreprise; étant; ègle; édé
VDHC/2018/458-été; Appel; Intimé; Appelant; édiat; écembre; Appelante; éfenderesse; Employeur; érêt; Prudhommes; Lappel; ériode; élai; Ainsi; Cette; éter; érieur; écision; ésiliation; épens; Entreprise; Après; évoyait; éterminé; ésilié; ément

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 84 (5A_927/2014)Art. 120 BGG und Art. 444 ZGB; Bestimmung der interkantonal zuständigen Erwachsenenschutzbehörde. In Streitigkeiten zwischen Kantonen über die Zuständigkeit für die Führung einer Beistandschaft ist die Klage an das Bundesgericht zulässig, nicht hingegen die Beschwerde (E. 1-4). Parteien dieses Klageverfahrens sind die Kantone (E. 5). Kanton; Zuständigkeit; Erwachsenenschutz; Klage; Erwachsenenschutzbehörde; Kantons; Bundesgericht; Beschwerdeinstanz; Behörde; Kantone; Kompetenz; Verfahren; Recht; Verfügung; Kompetenzkonflikt; Kindes; Entscheid; Schaffhausen; Streitig; Kompetenzkonflikte; Kantonen; Vormundschaftsbehörde; Beistand; Wortlaut; Streitigkeit; Streitigkeiten; Beistandschaft; Wohnsitz
136 III 113 (5A_342/2009)Art. 367 und 426 ZGB; Haftung des Beirates. Wer im Rahmen einer kombinierten Beiratschaft die verbeiratete Person innert weniger Jahre das ganze Vermögen verbrauchen lässt, ohne zu intervenieren, verletzt seine Pflicht zur sorgfältigen Vermögensverwaltung und handelt damit widerrechtlich. Keine Möglichkeit einer Vorteilsanrechnung bei fehlendem Konnex mit dem widerrechtlich entstandenen Schaden (E. 3). Vermögens; Beirat; Vormundschaft; Vormundschaftsbehörde; Kanton; Grundstück; Kapital; Grundstücke; Zusammenhang; Kantonsgericht; Schaden; Recht; Verwaltung; Urteil; Lebens; Wertschriften; Beiratschaft; Vermögensverwaltung; Geschäft; Kapitalverzehr; Amtspflicht; Ehemann; Verwaltungsbeiratschaft; Wertschriftenvermögen; Person; Pflicht; Konnex