Tabaksteuergesetz (TStG) Art. 37
Zusammenfassung der Rechtsnorm TStG:
Das schweizerische Tabaksteuergesetz regelt die Besteuerung von Tabakprodukten wie Zigaretten und Zigarren, um den Konsum zu regulieren und Einnahmen für den Staat zu generieren. Es enthält auch Vorschriften zur Kennzeichnung, Verpackung und Bekämpfung von Schmuggel. Das Gesetz wird vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit überwacht und Verstösse können zu Geldstrafen führen.
Art. 37 TStG vom 2025
Art. 37 Steuerhehlerei (1)
Wer Tabakfabrikate, von denen er weiss oder annehmen muss, dass die auf ihnen geschuldete Steuer hinterzogen worden ist, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzen hilft oder in Verkehr bringt, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
(1) Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 ([AS 1974 1857]; [BBl 1971 I 993]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.