StReG Art. 37 - Behördenauszug 1

Einleitung zur Rechtsnorm StReG:



Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Art. 37 StReG vom 2025

Art. 37 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 37 Die einzelnen Zugangsprofile Behördenauszug 1

1 Der Behördenauszug 1 vermittelt Zugang zu folgenden Daten:

  • a. identifizierende Angaben zur Person (Art. 17);
  • b. Grundurteile (Art. 18–20);
  • c. nachträgliche Entscheide (Art. 21);
  • d. soweit vorhanden die elektronischen Kopien der Grundurteile, nachträglichen Entscheide und Meldeformulare (Art. 22); vorbehalten sind die in den Artikeln 45 Absatz 2 und 52 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmen in Bezug auf die Informationsvermittlung ans Ausland;
  • e. hängige Strafverfahren (Art. 24).
  • 2 Der Bundesrat regelt, in welche automatisch generierten Systemdaten (Art. 23) Einblick gewährt wird.

    3 Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 erscheinen nach Ablauf der in den Artikeln 29–32 geregelten Entfernungsfristen nicht mehr im Behördenauszug 1.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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