Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) Art. 37

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 37 StPO vom 2024

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Art. 37 Gerichtsstand bei selbstständigen Einziehungen

1 Selbstständige Einziehungen (Art. 376–378) sind an dem Ort durchzuführen, an dem sich die einzuziehenden Gegenstände oder Vermögenswerte befinden.

2 Befinden sich die einzuziehenden Gegenstände oder Vermögenswerte in mehreren Kantonen und stehen sie aufgrund der gleichen Straftat oder der gleichen Täterschaft in Zusammenhang, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem das Einziehungsverfahren zuerst eröffnet worden ist.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 37 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2010/1661-Instruction; écusation; énale; ésident; Accusation; éposée; Président; ésentée; édéral; Présidente; érée; écuser; érarchique; Envoi; éance; écisé; écités; égard; évention; Admettre; Entier; TRIBUNAL; DACCUSATION
SGAK.2015.320Entscheid Art. 310 Abs. 1 lit. a, Art. 37 und Art. 376 ff. StPO (SR 312.0). Keine Beschlagnahme und Einziehung im Rahmen von Nichtanhandnahmeverfügungen.Die eidgenössische Zollverwaltung stellte am Flughafen Zürich verdachtsweise unlautere Briefpostsendungen sicher. Das Staatsekretariat für Wirtschaft (SECO) erstattete daraufhin Strafanzeige gegen einen mit den Briefpostsendungen betrauten Logistikdienstleister aus dem Kanton St. Gallen. Gegen die daraufhin ergangene Nichtanhandnahmeverfügung erhob das SECO Beschwerde, wobei es jenem vor allem um die Beschlagnahme und Einziehung der sichergestellten Briefpostsendungen ging. Eine solche ist im Rahmen einer Nichtanhandnahmeverfügung jedoch nicht möglich. Denkbar bliebe ein selbständiges Einziehungsverfahren, für welches vorliegend im Kanton Verfahren; Einziehung; Nichtanhandnahme; Beschwerdegegner; Nichtanhandnahmeverfügung; Untersuchung; Eröffnung; Verfahrens; Niklaus; Verfahren; Schweizerische; Prozessordnung; Handlung; Hinweise; Verurteilung; Gallen; Polizei; Anzeige; Tatverdacht; Prozessrechts; Schmid; Anhaltspunkte

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 167 (6B_1370/2019)
Regeste
Art. 404 Abs. 1 StPO ; Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 zweiter Satz, Art. 333 Abs. 1 und 2, je in Verbindung mit Art. 379 StPO ; Art. 391 Abs. 1 und 2 StPO ; Unzulässigkeit eines zusätzlichen Schuldspruchs aufgrund eines im Berufungsverfahren erweiterten Anklagesachverhalts. Der Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist grundsätzlich auf Sachverhalte beschränkt, die bereits im erstinstanzlichen Urteil behandelt worden sind ( Art. 404 Abs. 1 StPO ; E. 1.2).
Berufung; Schuld; Recht; Anklage; Verfahren; Verfahren; Urteil; Rechtsmittel; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Berufungsverfahren; Schuldspruch; Anschlussberufung; Nötigung; Punkt; Verschlechterung; Prozess; Verfahrensgegenstand; Sachen; Person; Verschlechterungsverbot; Anträge; Beschuldigte; Anklageschrift; Entscheid; Vorinstanz; Verbot
147 IV 93 (6B_360/2020)
Regeste
Art. 2 Abs. 2, Art. 374 f. und Art. 404 Abs. 2 StPO ; Grundsatz der Formstrenge, selbstständiges Massnahmeverfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person, Eingriff in die Dispositionsfreiheit. Beim Grundsatz der Formstrenge ( Art. 2 Abs. 2 StPO ) handelt es sich um einen fundamentalen Grundsatz des Strafprozessrechts (E. 1.3.2).
Verfahren; Verfahren; Schuld; Person; Massnahme; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Schuldunfähigkeit; Recht; Urteil; Verfahrens; Antrag; Störung; Berufung; Vorinstanz; Prozessordnung; Entscheid; Grundsatz; Schuldspruch; Anklage; BOMMER; Massnahmeverfahren; Totenfriedens; Gericht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BH.2023.18, BH.2024.3Gesuch; Kammer; Gesuchs; Gesuchsteller; Verfahren; Berufungskammer; Urteil; Verfahrenskosten; Erlass; Beschluss; Basel-Stadt; Höhe; Gesuchstellers; Apos;; Entscheid; Urteils; Bewährungshilfe; Bundesanwaltschaft; Frist; Gericht; Eingabe; Kanton; Bundesstrafgericht; Bundesgericht; Bundesstrafgerichts; Beschlussdispositiv; Sozialarbeiterin; Vorsitzende; Berufungsverfahren
RH.2024.1Verfahren; Staatsanwaltschaft; Bern-Mittelland; Verfahrens; Kanton; Region; Gericht; Verfahren; Verfahrensakten; Recht; Regionalgericht; Ordner; Gerichtsstand; Über; Anklage; Bundesstrafgericht; Zürich-Sihl; Übernahme; Kantons; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Fürsprecher; Affolter; Gerichtsstands; Person; Übernahmeverfügung; Rechtspflege