Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 37 OR vom 2025

Art. 37 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 37 Zeitpunkt der Wirkung des
Erlöschens der Vollmacht

1 Solange das Erlöschen der Vollmacht dem Bevollmächtigten nicht bekannt geworden ist, berechtigt und verpflichtet er den Vollmachtgeber oder dessen Rechtsnachfolger, wie wenn die Vollmacht noch bestehen würde.

2 Ausgenommen sind die Fälle, in denen der Dritte vom Erlöschen der Vollmacht Kenntnis hatte.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 37 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB200047Herausgabe / EintretenKlage; Berufung; Recht; Beklagten; Vorinstanz; Erblasser; Vollmacht; Erben; Verfahren; Parteien; Berufungsbeklagte; Streitgenossen; Erbengemeinschaft; Klägers; Gericht; Berufungsbeklagten; Stellung; Generalvollmacht; Schlichtungsverfahren; Erblassers; Berufungskläger; Urteil; Stellungnahme; Verfahrens; Bezirksgericht
VDPlainte/2024/13été; ’Office; édule; Immeuble; ’immeuble; état; écaire; ’état; éance; ’il; ébiteur; était; écision; édure; Ministère; érêt; établi; ’au; Autorité; étaire; éalisation; érieure; AFC-GE; Extrait
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 545 (4A_125/2017)Art. 89 SIA-Norm 118; Art. 374 OR; Werkvertrag mit Pauschalpreis, Preisfestsetzung bei Änderungen. Gerichtliche Bestimmung des Preises für einseitige Bestellungsänderungen bei einem Werkvertrag mit Pauschalpreis, welcher der SIA-Norm 118 untersteht. Sinngemässe Anwendung von Art. 89 SIA-Norm 118 bei Nichteinigung der Parteien. Bemessung des Nachtragspreises (E. 4.4). SIA-Norm; Preis; Bestellungsänderung; Tragspreis; Pauschalpreis; Gericht; Tragspreise; Werkvertrag; Bauherr; Parteien; Preise; Unternehmer; Urteil; Minderpreis; Marktpreis; Vorinstanz; Leistung; Bestellungsänderungen; Ausführung; Vergütung; Marktpreise; Bauherrn; Einigung; Ermessen; Nichteinigung; Bundesgericht; Regie
141 III 106Rechte der Bestellerin, wenn ein in einem Werkvertrag vereinbarter Zwischentermin nicht eingehalten wird (Art. 366 Abs. 1 OR). Darf die Bestellerin, wenn gemäss Werkvertrag mehrere Leistungen geschuldet sind, auch auf diejenigen Leistungen verzichten, mit denen die Unternehmerin sich nicht im Rückstand befindet (E. 16)?
Vorinstanz; Vertrag; Pfosten/; Riegel-Fassade; Pfosten/Riegel-Fassade; Leistung; Besteller; Holz/Metall; Bestellerin; Fassadenteil; Unternehmer; Urteil; Werkvertrag; Verzug; Interesse; Holz/Metall-Fassade; Fassadenteile; Interessen; Leistungen; Kommentar; Rechtsnachfolgerin; Gesamtverzicht; Mängel; Zeitpunkt; Beklagten; Bundesgericht; Bezug; ünftige

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-3663/2018Zuweisung in ein Zentrum des BundesFamilie; Bundes; Recht; Vorinstanz; Schweiz; Beziehung; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Partner; Zuweisung; Verfahren; Kanton; Partnerin; TestV; Wegweisung; Beschwerdeführers; Dispositiv; Schutz; Kinder; Dispositiv-Ziffer; Einheit; Asylverfahren; Staat; Rechtsberatungsstelle; Tochter; ühren
C-2753/2012Prevenzione degli infortuni e delle malattie professionaliINSAI/SUVA; ;INSAI/SUVA; Tribunale; ;oggetto; ;avvertimento; OLCostr; LAINF; ;assicuratore; ;insorgente; ;organo; ;autorità; Questo; ;urgenza; ;ordinanza; ;esecuzione; ;ispettore; ;assicurazione; Secondo; ;anticipo; ;ultimo; ;altra; ;accesso; Contro; Istituto; Lucerna; Ferrari; Bellinzona; ;impresa; ;utilizzo; Allega

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2018.34Opposition à une ordonnance pénaleApos;; Apos;a; énal; énale; édure; édé; Apos;un; édéral; Apos;art; Tribunal; être; Apos;ordonnance; Apos;une; évenu; Apos;opposition; Apos;A; Apos;en; écision; érêt; énales; également; Apos;encontre; Grégoire; Mangeat; élai; Troller; Apos;être; Apos;il; étant; Alexander
SK.2018.35Opposition à une ordonnance pénaleApos;; Apos;a; énal; énale; édure; édé; Apos;un; édéral; Tribunal; Apos;art; être; Apos;ordonnance; évenu; Apos;en; Apos;opposition; Apos;une; Apos;A; écision; érêt; énales; Jacques; Barillon; également; Apos;encontre; Grégoire; Mangeat; Apos;être; Apos;il; élai; évenus

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
GeiserBasler Berufliche Vorsorge2021
Geiger, Schluckebier Kommentar [fortan: MWSTG-Kommentar]2012