Legge federale sull’assicurazione militare (LAM) Art. 37

Zusammenfassung der Rechtsnorm LAM:



Art. 37 LAM dal 2024

Art. 37 Legge federale
sull’assicurazione militare (LAM) drucken

Art. 37 Riformazione professionale

1 L’assicurato ha diritto alla formazione in una nuova attivit lucrativa, se la sua invalidit lo esige e se con la riformazione la capacit al guadagno può essere presumibilmente conservata o essenzialmente migliorata.

2 Alla formazione in una nuova attivit lucrativa sono parificate la nuova formazione nella professione esercitata anteriormente e la formazione professionale continua dovuta all’invalidit . (1)

3 L’assicurazione militare assume le spese della riformazione professionale, in particolare le spese per le tasse scolastiche, i sussidi didattici, gli attrezzi e gli abiti professionali, il vitto e l’alloggio fuori domicilio, i viaggi e la perdita di guadagno. Quest’ultima è risarcita mediante l’indennit giornaliera o una rendita di riformazione.

(1) Nuovo testo giusta l’all. n. 39 della LF del 20 giu. 2014 sulla formazione continua, in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 689; FF 2013 3085).

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGMV 2016/1Entscheid Art. 33 MVG. Art. 37 MVG.Eingliederungsanspruch. Umschulung. Medizinische Eingliederung. Verhältnismässigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. August 2017, MV 2016/1). MV-act; Eingliederung; Militärversicherung; Eingliederungsmassnahme; Eingliederungsmassnahmen; Praktikum; Umschulung; Kniebeschwerden; Arbeitsfähigkeit; Taggeld; Beruf; Praktikums; Bericht; Franken; Massnahme; Elektromonteur; Massnahmen; Entscheid; Prozent; Ausbildung; Anspruch; Einsprache
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 V 488Art. 37 Abs. 1 MVG: Anspruch auf Umschulung. Für den Anspruch auf Umschulung ist unter anderm vorausgesetzt, dass der dauernde invaliditätsbedingte Minderverdienst zirka 20 % beträgt (analoge Anwendung der Rechtsprechung zu Art. 17 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung; Erw. 4).
Umschulung; Eingliederung; Anspruch; Eingliederungs; Eingliederungsmassnahme; Eingliederungsmassnahmen; Invalide; Invalidität; Erwerbsfähigkeit; Fassung; Erwerbstätigkeit; Militärversicherung; Rechtsprechung; Invalidenversicherung; Anspruchs; Regel; Erwerbseinbusse; Anspruchsvoraussetzungen; Verhältnis; Massnahme; Urteil; Minderverdienst; Erwägungen; Fürsorgemassnahmen
117 V 71Art. 23 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 MVG: Bemessung des Integritätsschadens und Beginn der Integritätsrente. - Bemessung des Integritätsschadens (Zusammenfassung der Rechtsprechung; Erw. 3a). - Die Beeinträchtigung der Integrität bemisst sich an den Folgen, welche die geschädigte Gesundheit auf primäre Lebensfunktionen hat (Erw. 3a/bb/aaa). - Der Integritätsschadensgrad kann 60% übersteigen, richtet sich jedoch weder direkt noch analogieweise nach den Ansätzen gemäss Anhang 3 zur UVV (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 3c/aa). - Bemessung des Integritätsschadens bei mehreren körperlichen Beeinträchtigungen (Erw. 3c/bb). - Unerheblich für die Bemessung des Integritätsschadens ist, ob dieser mit einem Hilfsmittel ganz oder teilweise ausgeglichen werden kann (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 3c/cc). - Verlust beider Hände, Perforationsverletzung eines Auges mit Hornhautnarbe und Narben im Gesicht mit 70% bemessen (Erw. 3d). - In Fällen von Gliederverlusten ist der Beginn der Rente auf jenen Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Stumpfverhältnisse im wesentlichen prognostizierbar sind und Rehabilitationsmassnahmen der plastischen Chirurgie ausser Betracht fallen. Prothetische Versorgung, Anpassung und Angewöhnung sind unerheblich (Erw. 4b). Art. 25bis MVG: Anpassung der Rente. Dem Erfordernis der vollen Anpassung an die Teuerung ist Genüge getan, wenn es mit der Zeit zu einem vollen Teuerungsausgleich kommt (Erw. 5). Art. 25 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 1 MVG: Auskauf der Integritätsrente. - Die 4. Auflage der Barwerttafeln Stauffer/Schaetzle ist auf alle noch nicht rechtskräftig erledigten Fälle anzuwenden (Erw. 6b). - Dem Auskauf ist grundsätzlich der massgebliche Jahresverdienst am 1. Januar des vollen bzw. des folgenden Rentenjahres zugrunde zu legen. Ergeht die Verfügung über den Auskauf nach dem Folgejahr, so ist der im der Verfügung massgebliche Jahresverdienst heranzuziehen (Erw. 6c). Integrität; Urteil; Integritätsschaden; Rente; Integritätsrente; Renten; Militärversicherung; Versicherungsgericht; Beeinträchtigung; Teuerung; Integritätsschadens; Verlust; Punkt; Punkte; Gesundheit; Anpassung; Auskauf; Rechtsprechung; Gasser; Mittelwert; Unfall; Gericht; Jahresverdienst; Zeitpunkt; Sinne; Konsumentenpreise