Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) Art. 37

Zusammenfassung der Rechtsnorm DSG:



Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) in der Schweiz regelt den Schutz personenbezogener Daten, um die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte von Einzelpersonen zu gewährleisten. Es legt Grundsätze für die Verarbeitung von Daten fest, regelt die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten und gewährt Personen Rechte wie Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer Daten. Das DSG gilt für öffentliche und private Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, und sieht Sanktionen für Verstösse gegen die Datenschutzbestimmungen vor.

Art. 37 DSG vom 2023

Art. 37 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) drucken

Art. 37 Widerspruch gegen die Bekanntgabe von Personendaten

1 Die betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann gegen die Bekanntgabe bestimmter Personendaten durch das verantwortliche Bundesorgan Widerspruch einlegen.

2 Das Bundesorgan weist das Begehren ab, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • a. Es besteht eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe.
  • b. Die Erfüllung seiner Aufgaben wäre sonst gefährdet.
  • 3 Artikel 36 Absatz 3 bleibt vorbehalten.


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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2009/178UrteilAkteneinsicht, Art. 68 Abs. 1 StP (sGS 962.1). Das Sicherheits- und Justizdepartement bewilligte zu Recht die Herausgabe von Akten des Ausländeramts über einen Strafkläger an die Staatsanwaltschaft (Verwaltungsgericht, B 2009/178). Akten; Verfahren; Bundes; Ausländer; Beschwerde; Ausländeramt; Interesse; Asylverfahren; Beschwerdeführers; Herausgabe; Recht; Bundesamt; Verfügung; Migration; Anzeige; Akten; Schweiz; Verfahrens; Ausländeramts; Entscheid; Interessen; Vorinstanz; Wegweisung; Schweizerischen; Gesuch; Asylrekurskommission; Dokumente; Gallen; Vollzug
    AGAGVE 2002 158AGVE 2002 158 S.687 2002 Datenschutz 687 VII. Datenschutz 158 Herausgabe der Krankengeschichte. Die beantragte Einsicht in...Daten; Person; Einsicht; Recht; Recht; Kranken; Interesse; Datenschutz; Personen; Beschwerdeführende; Beruf; Beschwerdeführenden; Akten; Krankengeschichte; Gesuch; Angehörige; Persönlichkeit; Berufsgeheimnis; Verstorbene; Gesundheit; Angehörigen; Patienten; Personendaten; Ärzte; Verwaltung; Geheimnis
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    122 IV 139Art. 270 Abs. 1 und Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP; Art. 320 StGB; Art. 35 DSG; Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde; Begründungspflicht. Nichteintreten auf eine Beschwerde, weil weder dargelegt wird noch ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer durch die angezeigten Straftaten (Verletzung des Amtsgeheimnisses und Übertretung des Bundesgesetzes über den Datenschutz) einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten habe und inwiefern sich somit der angefochtene Einstellungsbeschluss auf die Beurteilung einer Zivilforderung auswirken könne (E. 1, 2 und 3a). Art. 270 Abs. 1 BStP; Art. 25 DSG. Begriff der Zivilforderung. Ansprüche gemäss Art. 25 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über den Datenschutz gegen Bundesorgane und kantonale Organe wegen angeblicher widerrechtlicher Bearbeitung von Personendaten sind keine Zivilforderungen im Sinne von Art. 270 Abs. 1 BStP (E. 3b). Nichtigkeitsbeschwerde; Zivilforderung; Gericht; Verfahren; Daten; Sinne; Entscheid; Rechtsanwältin; Datenschutz; Ansprüche; Obergericht; Beschwerdegegner; Kantons; Vernachlässigung; Unterhaltspflichten; Andelfingen; Verfahren; Organ; Übertretung; Bundesgesetzes; Schaden; Beurteilung; Akten; Registerauszug; Akten; Verletzung; Bezirksanwaltschaft; Einstellung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-6067/2008DatenschutzGutachten; Bundes; Quot;; Vorinstanz; Daten; Akten; Kopie; Gutachtens; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Person; Beschwerdeführers; Verfahrens; Personendaten; Datenschutz; Bundesgericht; Begehren; Beurteilung; Sinne; Verfügung; Datenbearbeitung; Datenschutzgesetz; Einsprache; Vernichtung; Hinweis; Bundesgesetz

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Frank Kommentar zum schweizerischen Datenschutzgesetz1995