ArG Art. 37 -

Einleitung zur Rechtsnorm ArG:



Das schweizerische Arbeitsgesetz regelt die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern in der Schweiz, einschliesslich der Arbeitszeit, Ruhezeiten, Mindestlohn und Urlaubsanspruch. Es schützt Arbeitnehmer vor Überarbeitung, Diskriminierung und Ausbeutung, regelt den Arbeitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz zur Gewährleistung der Gesundheit der Arbeitnehmer. Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer in der Schweiz unabhhängig von ihrer Nationalität oder Beschäftigungsverhältnis, und Verstösse können zu rechtlichen Konsequenzen für Arbeitgeber führen.

Art. 37 ArG vom 2023

Art. 37 Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 37 V. Betriebsordnung Aufstellung

1 Für industrielle Betriebe ist eine Betriebsordnung aufzustellen.

2 Durch Verordnung kann die Aufstellung einer Betriebsordnung auch für nicht-industrielle Betriebe vorgeschrieben werden, soweit die Art des Betriebes oder die Zahl der Arbeitnehmer dies rechtfertigen.

3 Andere nicht-industrielle Betriebe können nach Massgabe der Vorschriften dieses Abschnittes freiwillig eine Betriebsordnung aufstellen.

4 Die Betriebsordnung wird zwischen dem Arbeitgeber und einer von den Arbeitnehmern frei gewählten Vertretung schriftlich vereinbart oder vom Arbeitgeber nach Anhören der Arbeitnehmer erlassen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 213 (4C.401/2006)Rechtsnatur und Auslegung eines Sozialplans. Kriterien für die rechtliche Einordnung eines Sozialplans (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.3). Auslegung eines Sozialplans mit normativem Charakter (E. 4.2 und 5). Sozialplan; Arbeit; Sozialplans; Gesamtarbeitsvertrag; Arbeitnehmer; Recht; Urteil; Auslegung; Austrittsentschädigung; Mitarbeiter; Obergericht; Bundesgericht; Bundesgerichts; Betrieb; Bestimmungen; Parteien; KEV-Empfänger; Beklagten; Wortlaut; Vertrag; Vertrags; Gesamtarbeitsvertrags; Mitarbeitern; Wille; Berufung; Anspruch; KLINGENBERG; KAENEL