Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) Art. 37

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 37 AVIG vom 2024

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Art. 37 Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet:

  • a. die Kurzarbeitsentschädigung vorzuschiessen und den Arbeitnehmern am ordentlichen Zahltagstermin auszurichten;
  • b. (1) die Kurzarbeitsentschädigung für die Karenzzeit (Art. 32 Abs. 2) zu seinen Lasten zu übernehmen;
  • c. (1) während der Kurzarbeit die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen; er ist berechtigt, die vollen Beitragsanteile der Arbeitnehmer vom Lohn abzuziehen, sofern nichts anderes vereinbart war;
  • d. (3) den Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern nach Artikel 32 Absatz 6 für die Stunden, die als anrechenbarer Arbeitsausfall gelten und in denen sie die Ausbildung der Lernenden sicherstellen, die Differenz zwischen der Kurzarbeitsentschädigung und dem vertraglich vereinbarten Lohn auszubezahlen.
  • (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).
    (3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Kurzarbeitsentschädigung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2024 38; BBl 2023 577).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    133 V 530Art. 23 AVIG; Art. 40b AVIV: Versicherter Verdienst von Behinderten. Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 40b AVIV liegt vor, wenn sich die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (noch) nicht im Lohn niedergeschlagen hat, welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst bildet (E. 4.1.2). Verdienst; Arbeitslosenkasse; Invalidenversicherung; Versicherung; Erwerbsfähigkeit; Verfügung; Gericht; Versicherungsgericht; Sinne; Invalidität; Rückforderung; Arbeitslosigkeit; Urteil; Beeinträchtigung; IV-Stelle; Bundesgericht; Bemessungsgrundlage; Arbeitsverhältnis; Invaliditätsgrad; Entscheid; Kantons; Solothurn; Antrag; Invalidenrente; Verdienstes; Verfahren; Einspracheentscheid; Verwaltung
    125 V 480Art. 23 Abs. 4, Art. 24 Abs. 2 und 3 AVIG; Art. 37 Abs. 3ter AVIV: versicherter Verdienst. - Ermittlung des versicherten Verdienstes bei vorgängigem Bezug von Differenzausgleich. - Die Weisung des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit vom April 1997 (ALV-Praxis 97/1, Blatt 5/2 und 5/3), wonach bei der Berechnung des versicherten Verdienstes für die zweite oder eine weitere Rahmenfrist für den Leistungsbezug im Falle erzielter Zwischenverdienste die auf den einzelnen Arbeitstag berechneten Kompensationszahlungen berücksichtigt werden, ist gesetzwidrig. Verdienst; Arbeit; Zwischenverdienst; Kontrollperiode; Leistungsrahmenfrist; Kompensationszahlungen; Berechnung; Verdienstausfall; Verdienstes; Arbeitslose; Bemessungszeitraum; Arbeitstag; Entschädigung; Arbeitslosen; Ermittlung; Differenz; Differenzausgleich; Verdienstberechnung; Arbeitstage; Recht; Auslegung; Bundesamt; Rahmenfrist; Sinne; Entschädigungssatz; Weisung; Anzahl; Verwaltung; Prozent

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-6304/2023ArbeitslosenversicherungArbeit; Abrechnung; Kurzarbeit; Abrechnungsperiode; Kurzarbeitsentschädigung; Richt; Vorinstanz; Anspruch; Recht; Quot;; Arbeitszeit; Frist; Arbeitslosenkasse; Anspruchs; Urteil; Ausfallstunden; Monats; Arbeitnehmende; Arbeitszeitkontrolle; Geltendmachung; Arbeitnehmenden; Zahlen; Entschädigung; Arbeitgeber; Rückforderung; Arbeitslosenversicherung; Zahlung