BetmG Art. 36a - Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. März 2021

Einleitung zur Rechtsnorm BetmG:



Das schweizerische Betäubungsmittelgesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln in der Schweiz gemäss internationalem Drogenkontrollrecht. Es umfasst Regelungen zu Anbau, Herstellung, Handel, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln sowie Strafen bei Verstössen. Das Gesetz beinhaltet auch Vorschriften zur medizinischen Verwendung von Betäubungsmitteln und zur Suchtprävention mit dem Ziel, den Missbrauch von Betäubungsmitteln zu bekämpfen und die öffentliche Gesundheit zu schützen.

Art. 36a BetmG vom 2023

Art. 36a Betäubungsmittelgesetz (BetmG) drucken

Art. 36a (1) Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. März 2021

1 Der Bundesrat legt fest, bis wann die nach bisherigem Recht erteilten Ausnahmebewilligungen des BAG für den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis zu medizinischen Zwecken nach Inkrafttreten der Änderung vom 19. März 2021 gültig bleiben.

2 Solange die Ausnahmebewilligung nach Absatz 1 gültig bleibt, bedarf es keiner Bewilligung der Swissmedic nach Artikel 4.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2022 (AS 2022 385; BBl 2020 6069).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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