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Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 369 Verfahren
1 Sind die Voraussetzungen für eine neue Beurteilung voraussichtlich erfüllt, so setzt die Verfahrensleitung eine neue Hauptverhandlung an. An dieser entscheidet das Gericht über das Gesuch um neue Beurteilung und fällt gegebenenfalls ein neues Urteil.
2 Die Rechtsmittelinstanzen sistieren die von anderen Parteien eingeleiteten Rechtsmittelverfahren.
3 Die Verfahrensleitung entscheidet bis zur Hauptverhandlung über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie über die Sicherheitshaft.
4 Bleibt die verurteilte Person der Hauptverhandlung erneut unentschuldigt fern, so bleibt das Abwesenheitsurteil bestehen.
5 Das Gesuch um neue Beurteilung kann bis zum Schluss der Parteiverhandlungen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zurückgezogen werden.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB120356 | mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl etc. | Beschuldigte; Schaden; Asservate; Schadenersatz; Freiheits; Freiheitsstrafe; Kantons; Beschuldigten; Berufung; Urteil; Verteidigung; Gericht; Recht; Sinne; Staat; Staatsanwaltschaft; Diebstahl; Vollzug; Widerhandlung; Vorinstanz; Schweiz; Marke; Privatkläger; Einziehung; Verschulden; Verbindung |
VD | Entscheid/2023/92 | énale; ’office; édure; éfaut; Partie; était; écision; ’arrondissement; Côte; ’il; éfenseur; Espagne; éception; éposé; Entraide; Xavier; Oulevey; ésignation; ’entraide; édéral; Chambre; êté |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 IV 59 (6B_389/2019) | Art. 97 Abs. 3 StGB , Art. 366 ff. StPO ; Verfolgungsverjährung bei Aufhebung eines Abwesenheitsurteils. Ein Abwesenheitsurteil im Sinne von Art. 366 ff. StPO gilt nur unter der resolutiven Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt kein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht und das Abwesenheitsurteil durch ein neues Urteil ersetzt wird, als erstinstanzliches Urteil gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB . Ergeht in Gutheissung des Gesuchs um Neubeurteilung ein neues Urteil, fällt das Abwesenheitsurteil dahin. Die zwischen den beiden Urteilen verstrichene Zeit muss bei der Verfolgungsverjährung angerechnet werden (E. 3.4). | Urteil; Abwesenheit; Verjährung; Abwesenheitsurteil; Recht; Anklage; Recht; Verfolgungsverjährung; Anklagepunkt; Verfahren; Bezirksgericht; Entscheid; Verjährungsrecht; Sinne; Gesuch; Münchwilen; Hauptverhandlung; Taten; Neubeurteilung; Vermögens; Anklagepunkte; Verjährungsrechts; Verjährungsfrist; Person; Schweizerische; Kantons; Thurgau; Vermögenswerte; Anklagepunkten |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2021.214 | Apos;; Apos;a; Apos;il; édéral; Tribunal; énal; Filter; ébats; Apos;un; CAP-TPF; Urteile; Apos;est; écision; édure; été; énale; être; Apos;au; Apos;accusé; ître; énales; Entscheid; évenu; Entscheide; BStGer; Apos;art; éfaut; édical | |
SK.2020.58 | Urteil; Bundes; Berufung; Bundesstrafgericht; Kammer; Gericht; Bundesstrafgerichts; Urteils; Apos;; Gesuch; Beurteilung; Person; Hauptverhandlung; Verfahren; Einzelrichter; Tribunal; Parteien; StPO;; Abwesenheitsurteil; Entscheide; Gerichtsschreiberin; Bundesanwaltschaft; Urkundenfälschung; Kanton; Beschlagnahme; Verfahrenskosten; Rechtskraft |
Autor | Kommentar | Jahr |
Schweizer, Maurer | Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung | 2014 |
Schweizer, Thomas, Maurer | 2014 |