ZPO Art. 366 - Amtsdauer

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 366 ZPO vom 2024

Art. 366 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 366 Amtsdauer

1 In der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Vereinbarung können die Parteien die Amtsdauer des Schiedsgerichts befristen.

2 Die Amtsdauer, innert der das Schiedsgericht den Schiedsspruch zu fällen hat, kann verlängert werden:

  • a. durch Vereinbarung der Parteien;
  • b. auf Antrag einer Partei oder des Schiedsgerichts durch Entscheid des nach Artikel 356 Absatz 2 zuständigen staatlichen Gerichts.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 366 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDHC/2009/320-Appel; écembre; Union; ésident; Instance; Chambre; érant; Arrondissement; Ordonnance; Enfant; Intimée; étence; épens; -conciliation; éposé; Président; Audience; Action; Tappy; écision; Larrêt; Ouverture; édéral
    VDPron/2009/46-Extrême; ésident; Union; éposé; Présidente; Arrondissement; écision; édéral; Côte; Crans-près-Céligny; évocation; éposée; CHAMBRE; RECOURS; Présidence; Denys; Juges; Colombini; Sauterel; Greffier; Eggis; *****; Ordonnance; éfendeur; Annulation