ZGB Art. 365 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 365 ZGB vom 2025

Art. 365 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 365 Erfüllung

1 Die beauftragte Person vertritt im Rahmen des Vorsorgeauftrags die auftraggebende Person und nimmt ihre Aufgaben nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (1) über den Auftrag sorgfältig wahr.

2 Müssen Geschäfte besorgt werden, die vom Vorsorgeauftrag nicht erfasst sind, oder hat die beauftragte Person in einer Angelegenheit Interessen, die denen der betroffenen Person widersprechen, so benachrichtigt die beauftragte Person unverzüglich die Erwachsenenschutzbehörde.

3 Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der beauftragten Person.

(1) SR 220

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 365 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ160026Beistandschaft Betreuung; Person; Deutschland; Trust; Massnahme; Entscheid; Aufenthalt; Schweiz; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Pflege; Vorsorgebeauftragte; Beistand; Massnahmen; Personen; Zuständigkeit; Lebens; Meilen; Vorsorgevollmacht; Bezirk; Mutter; Vermögens; Erwachsenen; Vorsorgeauftrag; Vorinstanz; Recht
VD2024/762écision; édure; Enfant; érêt; Autorité; érêts; Intérêts; ’enfant; ésentation; énale; Chambre; ’autorité; égal; Lausanne; -après; ’intérêts; ’elle; écessaire; Adulte; ésente; ésentant; énonciation; édéral
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.158VorsorgeauftragVorsorgebeauftragte; Person; Recht; Interesse; Türkei; Interessen; Entscheid; Wohnung; Vorsorgeauftrag; Schweiz; Vermögens; Beistand; Erwachsenen; Schulden; Verfahren; Vorsorgebeauftragten; Behörde; Erwachsenenschutz; Zuständigkeit; Massnahme; Verwaltung; Erwachsenenschutzbehörde; Anhörung
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Alexandra Rumo-Jungo, HeinrichBasler Zivilgesetzbuch I2014