Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 364 StPO vom 2024

Art. 364 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 364 Verfahren

1 Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein.

2 In den übrigen Fällen können die verurteilte Person oder andere dazu berechtigte Personen mit einem schriftlichen und begründeten Gesuch die Einleitung des Verfahrens beantragen.

3 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen.

4 Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen.

5 Das Verfahren vor dem Gericht (Art. 363 Abs. 1) richtet sich im Übrigen sinngemäss nach den Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren; für das schriftliche Verfahren gilt sinngemäss Artikel 390. (1)

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 364 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH160290Nichteintretens- und Sistierungsantrag / Einholung ergänzendes Gutachten Massnahme; Verfahren; Gericht; Beschwer; Entscheid; Gericht; Behandlung; Vollzug; Verfahrens; Bezirksgericht; Winterthur; Anordnung; Recht; Aufhebung; Verfügung; Vollzugs; Beschluss; Staatsanwaltschaft; Ergänzungsgutachten; Täter; Sistierung; Sistierungsantrag; Gutachten; Freiheitsstrafe; Antrag; Urteil; Nichteintretens
ZHUB160082Sicherheitshaft / Haftentlassung (im Nachverfahren) Zwangsmassnahmengericht; Entscheid; Verfahren; Massnahme; Freiheit; Sicherheit; Hinwil; Bezirksgericht; Sicherheitshaft; Verhandlung; Verfahrens; Verfügung; Freiheitsentzug; Sachgericht; Recht; Obergericht; Kammer; Justizvollzug; Beschwerdeführers; Stellungnahme; Kantons; Haftentlassung; Gesuch; Anhörung; Beschluss; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Bezirkes; Urteil
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 IV 38 (7B_843/2023)
Regeste
 a Art. 78 ff. BGG ; Art. 222 und 429-431 StPO ; Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen. Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über die Anordnung von Sicherheitshaft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren betreffend die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen. Über Haftentschädigungs- und Genugtuungsbegehren ist indes nicht im Haftprüfungsverfahren zu entscheiden, sondern im gesetzlich dafür vorgesehenen Haftentschädigungsverfahren (E. 1).
Massnahme; Anordnung; Sachen; Verfahren; Urteil; Sicherheitshaft; Tatsache; Tatsachen; Beschwerdeführers; Beweismittel; Staatsanwaltschaft; Entscheid; Vollzug; Freiheitsstrafe; Vorinstanz; Verfahren; Befehl; Kantons; Gericht; Voraussetzung; Luzern; Bundesgericht; Sanktion; Voraussetzungen
145 IV 281 (6B_156/2019)Art. 56 Abs. 3, 63a Abs. 2 und 63b Abs. 5 StGB, Art. 363 ff. StPO; Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme an Stelle des Strafvollzugs, Verwertbarkeit des Gutachtens. Das Gericht muss sich zur in Art. 63b Abs. 5 StGB vorgesehenen Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme an Stelle des Strafvollzugs auf eine Begutachtung durch einen Sachverständigen stützen (E. 2.1.4). Die Strafvollzugsbehörde kann gestützt auf kantonales Recht ein für ihren Entscheid zur Einleitung eines Verfahrens im Sinne von Art. 364 Abs. 1 StPO massgebendes Gutachten selbst anordnen. Die Gerichtsbehörde, welche über die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Rahmen eines Verfahrens gemäss Art. 363 ff. StPO entscheidet, darf ein solches Gutachten berücksichtigen. Wenn eine möglicherweise freiheitsentziehende Massnahme in Erwägung gezogen wird, bedarf die verurteilte Person einer notwendigen Verteidigung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die Verteidigungsrechte der von einem Verfahren nach Art. 364 Abs. 1 StPO betroffenen Person sind nicht notwendigerweise bereits vor der Anrufung der Gerichtsbehörde durch die Strafvollzugsbehörde sicherzustellen, sofern dies anschliessend im entsprechenden Verfahren ausreichend gewährleistet wird (E. 2.3). Autorité; écision; écution; édure; Exécution; Expert; écédente; SESPP; énal; Fribourg; érapeutique; être; Expertise; été; éfense; Verfahren; Tribunal; érieure; était; égale; énale; Massnahme; Vollzugs; Gutachten; édéral; écessaire; Lautorité; Avoir; également; éter

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2023.169Massnahme; Kammer; Beschwerde; Sicherheit; Urteil; Sicherheitshaft; Töchter; Beschwerdeführers; Verfahren; Bundesstrafgericht; Anordnung; Gutachterin; Kontakt; Bundesstrafgerichts; Bundesgericht; Person; Sucht; Berufung; Massnahmenvollzug; Vollzug; Beschluss; Vorinstanz; Kinder; Risiko; önnte
BH.2023.18, BH.2024.3Gesuch; Kammer; Gesuchs; Gesuchsteller; Verfahren; Berufungskammer; Urteil; Verfahrenskosten; Erlass; Beschluss; Basel-Stadt; Höhe; Gesuchstellers; Apos;; Entscheid; Urteils; Bewährungshilfe; Bundesanwaltschaft; Frist; Gericht; Eingabe; Kanton; Bundesstrafgericht; Bundesgericht; Bundesstrafgerichts; Beschlussdispositiv; Sozialarbeiterin; Vorsitzende; Berufungsverfahren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchmidPraxis, Art. 363 3 und Art. 364 22014
SchweizerPraxis,N. Art. 364 StPO ; 2009