ZGB Art. 363 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 363 ZGB vom 2025

Art. 363 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 363 Feststellung der Wirksamkeit und Annahme

1 Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt.

2 Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob:

  • 1. dieser gültig errichtet worden ist;
  • 2. die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind;
  • 3. die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist; und
  • 4. weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind.
  • 3 Nimmt die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag an, so weist die Behörde sie auf ihre Pflichten nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (1) über den Auftrag hin und händigt ihr eine Urkunde aus, die ihre Befugnisse wiedergibt.

    (1) SR 220

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    Art. 363 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPQ220029Entschädigung VorsorgebeauftragterEntschädigung; Vorsorgeauftrag; Zeitaufwand; Entscheid; Vorinstanz; Recht; Urteil; Beschwerde; Person; Beistand; Aufgaben; Auftrag; Vorsorgebeauftragte; Verfahren; Abrechnung; Aufträge; Beistands; Erwachsenenschutzbehörde; BR-act; Vorsorgeauftrags; Beistandschaft; Fachkenntnisse; Beauftragte; Vorsorgebeauftragten; Bezirksrat; Regelung; Beschwerdeinstanz; ährige
    ZHPS190239Aufhebung der BetreibungVorinstanz; Verfahren; Ehefrau; Vertretung; Akten; Sicht; Entscheid; Frist; Vorsorgeauftrag; Eingabe; Gesuch; Akteneinsicht; Vertretungsbefugnis; Person; Aufhebung; Betreibung; Verfügung; Bülach; Sinne; Gericht; Beilage; Parteien; Rechtsmittel; Oberrichter; Einzelgericht; Säumnis; Blick
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGV-2019/181 PEntscheid Art. 363 ZGB (SR 210). Validierung Vorsorgeauftrag. Aus den Akten ergeben sich deutliche Hinweise auf erhebliche familiäre Konflikte, nicht aber solche, die geeignet wären, die Fähigkeiten des Vorsorgebeauftragten in Zweifel zu ziehen. Eignung des Ehemanns als Vorsorgebeauftragter bejaht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 26. März 2020, V-2019/181 P). Vorsorgeauftrag; Toggenburg; Beschwerdegegner; Person; Erwachsenenschutz; Recht; Erwachsenenschutzbehörde; Vorinstanz; Auftrag; Klinik; Entscheid; Vorsorgebeauftragte; Auftraggeberin; Geriatrischen; Kreisgericht; Mutter; Beistand; Aufgabe; Kindes; Gallen; Vorsorgeauftrags; Verfügung; Eignung; Ehemann; Personen
    AGAGVE 2017 48I. Zivilrecht (Zivilgesetzgebuch)A. Familienrecht48 Vorsorgeauftrag; Eignung des/ der eingesetzten Vorsorgebeauftragen(Art. 363 Abs. 2 ZGB)Bei der Prüfung der Eignung des Vorsorgebeauftragten bedürfen dieKriterien aus Art. 400 ZGB einer Relativierung im Sinne des Vorrangsder Selbstvorsorge: Die in Art.... Vorsorge; Person; Eignung; Vorsorgeauftrag; Vorsorgebeauftragten; Aufgaben; Betreuung; Erwachsenenschutz; Prüfung; Interessen; Massnahmen; Obergericht; Personen; Kommentar; Zivilrecht; Kriterien; Sinne; Urteil; Wille; Relativierung; Vorrangs; Vorsor-; ährdet
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    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Alexandra Jungo, GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2022
    Alexandra Jungo, GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2022