ZGB Art. 362 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 362 ZGB vom 2025

Art. 362 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 362 Widerruf

1 Die auftraggebende Person kann ihren Vorsorgeauftrag jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind.

2 Sie kann den Vorsorgeauftrag auch dadurch widerrufen, dass sie die Urkunde vernichtet.

3 Errichtet sie einen neuen Vorsorgeauftrag, ohne einen früheren ausdrücklich aufzuheben, so tritt der neue Vorsorgeauftrag an die Stelle des früheren, sofern er nicht zweifellos eine blosse Ergänzung darstellt.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 362 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220029Entschädigung VorsorgebeauftragterEntschädigung; Vorsorgeauftrag; Zeitaufwand; Entscheid; Vorinstanz; Recht; Urteil; Beschwerde; Person; Beistand; Aufgaben; Auftrag; Vorsorgebeauftragte; Verfahren; Abrechnung; Aufträge; Beistands; Erwachsenenschutzbehörde; BR-act; Vorsorgeauftrags; Beistandschaft; Fachkenntnisse; Beauftragte; Vorsorgebeauftragten; Bezirksrat; Regelung; Beschwerdeinstanz; ährige
VD2021/889écembre; Monsieur; ’il; écis; écision; était; Expert; Inaptitude; édecin; établi; état; Expertise; ’inaptitude; Madame; édure; éter; édical; ébouter; Débouter; Autre; équent; ’expert; ’autre
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2020.247 (AG.2021.375)Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Validierung Vorsorgeauftrag (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)Vorsorgeauftrag; Beschwerde; Erwachsenenschutz; Erwachsenenschutzbehörde; Person; Beigeladene; Beschwerdegegner; Urteil; Recht; Vorsorgeauftrages; Mutter; Akten; Entscheid; Urteilsfähig; Urteilsfähigkeit; Generationenhaus; Wille; Willen; Replik; Vorsorgebeauftragte; Errichtung; Beschwerdeführers; Beigeladenen; Notar; Stellung; Verfahren; KESB-Akten
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
BoenteZürcher Kommentar zum Zivilgesetzbuch2015