Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm VwVG:



Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) in der Schweiz legt die Regeln für das Verwaltungsverfahren fest, einschliesslich des Ablaufs, der Grundsätze und der Zuständigkeiten der Behörden. Es regelt auch die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltung, um transparente, faire und effiziente Verwaltungsverfahren sicherzustellen. Das VwVG dient als wichtiges Instrument zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor möglichen Rechtsverletzungen seitens der Verwaltung.

Art. 36 VwVG vom 2022

Art. 36 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 36 Publikation

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288 337 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).Die Behörde kann ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen:

  • a. gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat;
  • b. (1) gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Artikel 11b Absatz 1 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat;
  • c. (2) in einer Sache mit zahlreichen Parteien;
  • d. (3) in einer Sache, in der sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.
  • (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288 337 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).
    (3) Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288 337 Art. 2 Abs. 1 Bst. b; BBl 1991 II 465).

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    Art. 36 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VD2022/385’accident; ésion; Assuré; ’assuré; édical; ’il; érieur; érieure; ’est; énisque; Assurance; écision; était; éral; ’au; éciation; établi; édecin; ègle; ’intimée; ’assurance; ’IRM; état; égénérative
    VDEntscheid/2021/1148éral; écision; édéral; édure; étenu; énale; établi; Autorité; Cheffe; énitentiaire; éosurveillance; établis; LPA-VD; Service; Avait; écrit; élai; étenue; écembre; Honneur; Obtempérer; était; écurité; établissement; ’il; ’en
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    124 II 146Art. 18 EBG; Plangenehmigung für Eisenbahnanlagen (BAHN 2000, Neubaustrecke Mattstetten-Rothrist). Anforderungen an die Begründung von Plangenehmigungsverfügungen; Zulässigkeit von Verweisen auf Pläne im Verfügungsdispositiv (E. 2). Kompetenz der Plangenehmigungsbehörde zur Anordnung von Projektänderungen; es genügt, solche Projektänderungen nachträglich öffentlich aufzulegen (E. 3). Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Rodungsbewilligungen bei verfügten Projektänderungen und (auch) die Waldfrage betreffenden nachlaufenden Bewilligungsverfahren (E. 4). Allgemeine Gesichtspunkte bei der Beurteilung von Linienführungen (E. 5a, 6a und 6c). Überprüfung der Linienführung aus der Sicht des Landschafts-, Lärm- und Gewässerschutzes, der Wildbiologie und der Landwirtschaft (E. 5 und 6). Projekt; Bundes; Tunnel; Plangenehmigung; Linie; Rodung; Linienführung; Landschaft; Kanton; Hersiwil; Rodungs; Interesse; Eisenbahn; Gemeinde; Projektänderung; Ersatz; Önzberg; Schutz; Solothurn; Anforderungen; Lärm; Strecke; Gebiet; Studie; Ersatzaufforstung; Studie; EVED; Entscheid; Planänderung
    116 Ib 321Art. 103 lit. a OG und Art. 48 lit. a VwVG; Eröffnung einer Rodungsbewilligung; Koordination von Rodung und Kiesabbau. 1. Legitimation des Nachbarn, eine Rodungsbewilligung anzufechten (E. 2). 2. Ordnungsgemässe Eröffnung einer Rodungsbewilligung, die auch die Interessen Dritter berührt (E. 3a). 3. Rodung und Kiesabbau: Planungspflicht sowie materiell und verfahrensmässig zu koordinierende Rechtsanwendung bei engem Sachzusammenhang der anwendbaren Vorschriften (E. 4). Rodung; Rodungsbewilligung; Bundes; Interesse; Entscheid; Koordination; Bewilligung; Verfahren; Kiesabbau; Ortsbürgergemeinde; Niederlenz; Behörde; Legitimation; Parzelle; Schutz; Behörden; Interessen; Sachzusammenhang; Grundstück; Immissionen; FPolV; Urteil; Verwaltungsbeschwerde; Erteilung; Bundesgericht; Verfahrens; Bundesbehörde

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    F-1589/2021EinreiseverbotEinreise; Einreiseverbot; Aufenthalt; Schweiz; Aufenthalts; Sicherheit; Verfügung; Grenzwachtkorps; SEM-act; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Aufenthaltstitel; Wegweisung; Person; Beschwerdeführers; Einreiseverbots; Interesse; Frankreich; Behörde; Sinne; Staatsangehörige; BVGer; Kirche; Verfahren; Richter; Visums
    C-164/2021RentenanspruchBundesverwaltungsgericht; Verfügung; Vorinstanz; Frist; Verfahren; Parteien; Eingabe; Gericht; Schweiz; Ausland; Verfahrens; Publikation; Entscheid; Einzelrichter; Michael; Peterli; Gerichtsschreiberin; Barbara; Camenzind; IV-Stelle; IVSTA; Folgenden:; Beschlüsse; Verfügungen; Beschwerdeinstanz; Zustellungsdomizil; Bundesblatt; Urteil; Dispositivs

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BV.2022.32Verfahren; Akten; Verfahrens; Bundes; Beschwerde; Verfahrensleiter; Verwaltung; Akteneinsicht; Verwaltungsstrafverfahren; Untersuchung; Einsicht; Fedpol; Beschwerdegegner; Verfahrensleitung; VStrR; Einsetzung; Verfahrens; Aktenverzeichnis; Bundesamt; Polizei; Stellvertreter; Wirtschaftsstrafgericht; Verfügung; Antrag; Verfahrensakten

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Waldmann, WeissenbergerPraxis VwVG2009
    -Praxis VwVG2009