HRegV Art. 36 -

Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 36 HRegV vom 2024

Art. 36 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 36 Rechtsformspezifische Bestimmungen für die Eintragung 1. Kapitel: Einzelunternehmen (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 96 (4A_405/2015)Art. 6 Abs. 2 lit. a und c ZPO; sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts. Zuständigkeit des Handelsgerichts bei einem privaten Geschäft einer Partei, die als Inhaber eines Einzelunternehmens im Handelsregister eingetragen ist, sofern die Geschäftstätigkeit der anderen Partei betroffen ist (E. 3 und 3.3). Einzelunternehmen; Handelsregister; Zivil; Handelsgericht; Streit; Prozess; Streitigkeit; Vorinstanz; Rechtseinheit; Zivilprozessordnung; Einzelunternehmens; Kanton; Zuständigkeit; Inhaber; Beschwerdegegner; HRegV; Kommentar; Handelsgerichts; Geschäft; Bundesgericht; BERGER; Kantons; Unternehmen; Schweizerische; Eintrag; Klage; Parteien

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-2723/2011Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Darlehen; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Publikum; Vorinstanz; Publikumseinlagen; Vertrag; Bundes; Verfügung; Entgegennahme; Gesellschaft; Person; Banken; BankV; Recht; Personen; Gesellschafter; Darlehensverträge; Beweis; BankG; Einlagen; Anleger; Darlehensvertrag; Bankengesetz; Bundesverwaltungsgericht; Parteien
B-2662/2008FinanzmarktaufsichtAktie; Aktien; Vorinstanz; Quot;; Beschwerdeführers; Verfügung; Bundes; Recht; Vertrieb; Verkauf; Vertriebs; Beweis; Effekten; Einzelfirma; Untersuchungs; Bundesverwaltungsgericht; Untersuchungsbeauftragte; Vertriebsvertrag; Börse; FINMA; Konto; Emission; Verfahren; Geschäft; Transliq

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Praxis zur Handelsregisterverordnung2008