Art. 36 LPGA de 2024
Art. 36 Récusation
1 Les personnes appelées rendre ou préparer des décisions sur des droits ou des obligations doivent se récuser si elles ont un intérêt personnel dans l’affaire ou si, pour d’autres raisons, elles semblent prévenues.
2 Si la récusation est contestée, la décision est rendue par l’autorité de surveillance. S’il s’agit de la récusation d’un membre d’un collège, la décision est rendue par le collège en l’absence de ce membre.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Art. 36 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2017.59 | Invalidenrente und berufliche Massnahmen | ähig; Arbeit; Gutachten; Explorandin; Persönlichkeit; Episode; Beweis; Arbeitsfähigkeit; Diagnose; Recht; Depression; Leistung; Arbeitsunfähigkeit; Über; IV-Nr; Beurteilung; Psychostatus |
SO | VSBES.2015.260 | Kostengutsprache / Invalidenrente und berufliche Massnahmen; IV-Taggeld | IV-Nr; Arbeit; Gutachten; Arbeitsfähigkeit; Beurteilung; Recht; Persönlichkeit; Leistung; Stellung; Verfügung; Episode; Störung; Stunden; Beschwerde; Bericht; Symptomatik; Diagnose; Rente; Einschätzung; Untersuchung; Anspruch; Erkrankung; Abklärung; Stellungnahme; Zeitpunkt |
Dieser Artikel erzielt 18 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2024.17 | - | Versicherungsgericht; Gutachter; Begutachtung; Recht; Sachverständige; VSBES; Urteil; Unfallversicherung; Versicherungsgerichts; Sachverständigen; Solothurn; Zwischenverfügung; Suva-Nr; Verfahren; Ausstand; Gutachten; Person; Ausstandsgr; Einigung; Entscheid; Gutachterin; Invalidenversicherung; Versicherungsträger; Präsidentin; Akten; Verfügung; Gutachterstelle; äres |
SO | VSBES.2022.229 | - | Arbeit; IV-Nr; Gutachten; Gutachter; Migräne; Recht; Persönlichkeit; Diagnose; Borderline; Stunden; Persönlichkeitsstörung; Arbeitsfähigkeit; Akten; Bericht; Behandlung; Rente; Beurteilung; Hinweis; Verfügung; Sicht; Migräneattacken |
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 I 377 (9C_806/2016) | Art. 59 Abs. 5 IVG; Art. 13 BV; Art. 8 EMRK; Zulässigkeit und Verwertbarkeit einer im Invalidenversicherungsverfahren angeordneten Observation. Eine von der IV-Stelle angeordnete Observation entbehrt einer genügenden gesetzlichen Grundlage und verletzt daher Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV (E. 4). Das Beweismaterial, das im Rahmen einer rechtswidrig angeordneten Observation im öffentlich frei einsehbaren Raum gewonnen wurde, ist im Invalidenversicherungsverfahren gestützt auf eine Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen verwertbar. In casu überwiegt das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs den hier relativ bescheidenen Eingriff in die grundrechtliche Position der versicherten Person (E. 5). | Observation; Urteil; Recht; Recht; Beweis; Verfahren; Verfügung; Privat; IV-Stelle; Interesse; Rente; Person; Überwachung; Eingriff; Bundesgericht; Invalidenversicherung; Grundlage; Interessen; Sachverhalt; Verletzung; Hinweis; Schutz; Kantons; Verwaltung; Entscheid; Rechtsprechung; Hinweise |
141 V 330 | Art. 43 Abs. 1, Art. 44, 49, 51 und 55 ATSG; Art. 5 und 46 VwVG. Die IV-Stelle hat über die Zulassung bzw. Ablehnung von an die medizinische Gutachterstelle gerichteten Zusatzfragen der versicherten Person mittels Verfügung zu befinden (E. 2-4). Will die versicherte Person dagegen Beschwerde erheben, hat sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nachzuweisen (E. 5-8). | Fragen; Zusatzfragen; Begutachtung; Person; Verfügung; Recht; Gutachter; Verwaltung; IV-Stelle; Anordnung; Gutachten; Fragenkatalog; Entscheid; Gericht; Verfahren; Prozessordnung; Bundesgericht; Gutachtens; Urteil; Kantons; Ablehnung; Rechtsprechung; Anspruch; Zivilprozess; Schweizerische; Sachverhalt; Bezug |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-608/2020 | Invalidenversicherung (Übriges) | Gutachter; Ausstand; Ausstands; IVSTA; Gutachten; IV-act; Ausstandsgr; Verfahren; Recht; Begutachtung; Gutachters; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Verfahrens; Frist; Person; Befangenheit; Beurteilung; Einwand; Begründung; Verfügung; Zwischenverfügung; Verfahrenskosten; Parteien; Ausstandsbegehren; Entscheid |
C-7006/2011 | Rentenrevision | IVSTA; IVSTA/; Gutachten; Beurteilung; Rente; Untersuchung; IV-M/; Vorinstanz; Recht; B-act; Gutachter; Begutachtung; Urteil; Renten; Hinweis; Hinweise; Arbeitsfähigkeit; Befunde; Verfügung; Beschwerdeführers; Stellung; Gesundheit; Unfall; Aussage; Verwaltung |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
- | ATSG 4. Aufl. | 2020 |
Ueli Kieser | ATSG- 2. Aufl. | 2009 |