120 V 170 | Art. 23, 24 und 46 Abs. 1 AHVG, Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 ZGB. Die fünfjährige Verwirkungsfrist des Art. 46 Abs. 1 AHVG beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, da die Hinterbliebene frühestens eine zivilrechtliche Verschollenerklärung durch den Richter erwirken kann, d.h. im Falle der langen nachrichtenlosen Abwesenheit sechs Jahre nach der letzten Nachricht (Änderung der Rechtsprechung). | Richt; Witwe; Verschollenerklärung; Leistung; Zeitpunkt; Verwirkung; Anspruch; Todes; Ausgleichskasse; Verwirkungsfrist; Witwenabfindung; Versicherungsgericht; Witwenrente; Ehemann; Verschollenheit; Rechtsprechung; Zahlung; Verwaltung; Abwesenheit; Renten; Verschwinden; Basel; Hinterbliebene; Anmeldung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Abfindung; Monats |
99 V 200 | Rentenanspruch der verwitweten Pflegemutter. Witwen, welche die Bedingungen des Art. 23 Abs. 1 lit. c AHVG bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erfüllt haben, steht der Anspruch auf Witwenrente ab 1. Januar 1973 zu (unechte Rückwirkung des neuen Rechts). | Witwe; Witwen; Witwenrente; Anspruch; Pflege; Pflegekinder; Recht; Inkrafttreten; Renten; Gesetzes; Verwaltung; Rückwirkung; Voraussetzungen; Ausgleichskasse; Leistung; Hemmi; AHV-Revision; Pflegekindern; Sozialversicherung; Zeitpunkt; Ehemann; Leistungen; Fälle; Verwaltungsgericht; Rentenanspruch; Sachverhalt; Witwenabfindung; ückwirkende |