Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 36

Zusammenfassung der Rechtsnorm AHVG:



Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) regelt die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Schweiz. Es legt die Voraussetzungen für den Bezug von Renten fest, regelt die Höhe und Berechnung dieser Renten und finanziert die Versicherung durch Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und dem Staat. Das Gesetz dient der Existenzsicherung älterer Menschen und Hinterbliebener und trägt zur sozialen Sicherheit in der Schweiz bei.

Art. 36 AHVG vom 2024

Art. 36 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 36 (1) 5. Witwen- oder Witwerrente

Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 80 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 36 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2015/268-Invalidité; écision; Assuré; Assurée; Assurance; écès; édéral; énéfice; Octroi; Assurance-invalidité; -conjoint; écédé; Intimé; édérale; échelle; état; étant; élevée; Ex-conjoint; Valterio; éavis; érée
SGAHV 2016/12Entscheid Art. 9 BV. Vertrauensschutz. Vorliegend ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer zugestandenermassen fehlerhaften Information der Verwaltung auf die Ergreifung eines Rechtsmittels zur Anfechtung einer Rentenaufhebungsverfügung verzichtet hat (mangelnder natürlicher Kausalzusammenhang). Vielmehr ist davon auszugehen, dass dafür die geringen materiellen Erfolgsaussichten einer Beschwerde ausschlaggebend waren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2017, AHV 2016/12). Rente; Recht; Witwe; Renten; Witwen; Witwenrente; Rechtsvertreter; IV-Stelle; IV-Rente; Anspruch; Auskunft; Gallen; Rentenaufhebung; Berechnung; Höhe; Vertrauen; Vorbescheid; Ehemannes; Arbeitsfähigkeit; Entscheid; Ausgleichskasse; Stellungnahme; Einkommen; önne

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2016/12Entscheid Art. 9 BV. Vertrauensschutz. Vorliegend ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer zugestandenermassen fehlerhaften Information der Verwaltung auf die Ergreifung eines Rechtsmittels zur Anfechtung einer Rentenaufhebungsverfügung verzichtet hat (mangelnder natürlicher Kausalzusammenhang). Vielmehr ist davon auszugehen, dass dafür die geringen materiellen Erfolgsaussichten einer Beschwerde ausschlaggebend waren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2017, AHV 2016/12). Rente; Recht; Witwe; Renten; Witwen; Witwenrente; Rechtsvertreter; IV-Stelle; IV-Rente; Anspruch; Auskunft; Gallen; Rentenaufhebung; Berechnung; Höhe; Vertrauen; Vorbescheid; Ehemannes; Arbeitsfähigkeit; Entscheid; Ausgleichskasse; Stellungnahme; Einkommen; önne
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
120 V 170Art. 23, 24 und 46 Abs. 1 AHVG, Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 ZGB. Die fünfjährige Verwirkungsfrist des Art. 46 Abs. 1 AHVG beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, da die Hinterbliebene frühestens eine zivilrechtliche Verschollenerklärung durch den Richter erwirken kann, d.h. im Falle der langen nachrichtenlosen Abwesenheit sechs Jahre nach der letzten Nachricht (Änderung der Rechtsprechung). Richt; Witwe; Verschollenerklärung; Leistung; Zeitpunkt; Verwirkung; Anspruch; Todes; Ausgleichskasse; Verwirkungsfrist; Witwenabfindung; Versicherungsgericht; Witwenrente; Ehemann; Verschollenheit; Rechtsprechung; Zahlung; Verwaltung; Abwesenheit; Renten; Verschwinden; Basel; Hinterbliebene; Anmeldung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Abfindung; Monats
99 V 200Rentenanspruch der verwitweten Pflegemutter. Witwen, welche die Bedingungen des Art. 23 Abs. 1 lit. c AHVG bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erfüllt haben, steht der Anspruch auf Witwenrente ab 1. Januar 1973 zu (unechte Rückwirkung des neuen Rechts). Witwe; Witwen; Witwenrente; Anspruch; Pflege; Pflegekinder; Recht; Inkrafttreten; Renten; Gesetzes; Verwaltung; Rückwirkung; Voraussetzungen; Ausgleichskasse; Leistung; Hemmi; AHV-Revision; Pflegekindern; Sozialversicherung; Zeitpunkt; Ehemann; Leistungen; Fälle; Verwaltungsgericht; Rentenanspruch; Sachverhalt; Witwenabfindung; ückwirkende

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-4128/2009Invalidenversicherung (IV)ähig; Arbeit; Invalidität; Rente; Invaliditätsgrad; Fassung; Zeitraum; Recht; Gesundheit; Verfügung; Voraussetzung; Versicherungsfall; Anspruch; Leistung; Renten; Schweiz; Arbeitsunfähigkeit; Beiträge; Arbeitsfähigkeit; Zeitpunkt; Beschwerdeführers; Mindestbeitrag; Bundesverwaltungsgericht; Beeinträchtigung; Quot;; Beurteilung