StPO Art. 359 - Einleitung

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 359 StPO vom 2024

Art. 359 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 359 Einleitung

1 Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Durchführung des abgekürzten Verfahrens endgültig. Die Verfügung muss nicht begründet werden.

2 Die Staatsanwaltschaft teilt den Parteien die Durchführung des abgekürzten Verfahrens mit und setzt der Privatklägerschaft eine Frist von 10 Tagen, um Zivilansprüche und die Forderung auf Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren anzumelden.


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Art. 359 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUV120008RechtsverzögerungStaatsanwalt; Verfahren; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Verteidigung; Anklage; Verteidiger; Beschleunigung; Entscheid; Beschleunigungsgebot; Schlusseinvernahme; Kommentar; Verzögerung; Sinne; E-Mail; Verfahren; Zustimmung; Vorgesetzten; Akten; Einleitung; Behörde; Rechtsverzögerung; Beschwerdeführers; önnen
VDEntscheid/2023/653édure; ’au; énal; énale; édé; ’il; ’autorité; Ministère; élai; ’est; Chambre; écité; édéral; ’instruction; œuvre; éposé; écision; écrit; ’arrondissement; Lausanne; ’avoir; ’investigation; ’office
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Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2021.179Verfahren; Urteil; Filter; Verfahrens; Urteile; Recht; Bundesgericht; Verfahren; Bundesgerichts; Beschuldigte; Rechtsanwalt; Mittäter; Urkunden; Urkundenfälschung; Beschuldigten; Rechnung; Verfahrenstrennung; Gehör; Teilnahme; Anspruch; Bundesanwaltschaft; Akten; Person; Entscheid; Trennung
RP.2018.14Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Amtlicher Beistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).Verfahren; Recht; Einvernahme; Verfahrens; Beschwerde; Rechtshilfe; Apos;; Erklärungen; Verfahren; Staats; Kantons; Protokoll; Kantonspolizei; Hinblick; Staatsanwalts; Bundesstrafgericht; Staatsanwaltschaft; Entscheid; Bundesstrafgerichts; Konfrontationseinvernahme; Person; Schlussverfügung; Akten; Einvernahmeprotokoll; Schuld; Sachen; Herausgabe