146 II 49 (2C_468/2019) | Art. 62 Abs. 2 AIG : Widerruf/Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf ein Delikt, für das ein Strafgericht von einer Landesverweisung abgesehen hat. Art. 62 Abs. 2 AIG will verhindern, dass verschiedene Behörden (Strafgericht und Migrationsbehörden) den gleichen Sachverhalt unterschiedlich beurteilen. Hat das Strafgericht ein nach dem 1. Oktober 2016 begangenes Delikt beurteilt, für das eine nicht-obligatorische Landesverweisung grundsätzlich möglich gewesen wäre, aber sich weder im Dispositiv noch in den Erwägungen zu einer Landesverweisung geäussert, und stützen sich die Migrationsbehörden nur auf frühere, vor Inkrafttreten dieses Artikels begangene Delikte, so bleibt ein Widerruf bzw. eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die Migrationsbehörden zulässig (E. 5). | Gericht; Landesverweisung; Delikt; Widerruf; Urteil; Delikte; Migration; Kanton; Kantons; Aufenthaltsbewilligung; Urteil; Migrationsbehörden; Nichtverlängerung; Solothurn; Erwägungen; Freiheitsstrafe; Geldstrafe; Tagessätzen; Verurteilung; Migrationsamt; Schweiz; Vergewaltigung; Entscheid; Bewilligung |