Civil Procedure Code (CPC) Art. 357

Zusammenfassung der Rechtsnorm CPC:



Art. 357 CPC from 2024

Art. 357 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 357 Arbitration agreement

1 The arbitration agreement may relate to existing or future disputes arising from a specific legal relationship.

2 The validity of the agreement may not be disputed on the ground that the main contract is invalid.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 357 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBO.2016.71Entscheid Art. 243 Abs. 1 ZPO (SR 272); Art. 6 Abs. 1 lit. b, Art. 8 EG-ZPO (sGS 961.2); Quot; Klage; Rechtsbegehren; Persönlichkeit; Feststellung; Streitigkeit; Genugtuung; Urteil; Persönlichkeitsverletzung; Begehren; Urteils; Urteilsmitteilung; Kreisgericht; Einzelrichter; Entscheid; Zuständigkeit; Verfahren; Beurteilung; Mitteilung; Vorinstanz; Bezug; Klägers; Person; Gericht; Amtes

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG110009Ablehnung eines Schiedsrichters nach Art. 369 ZPOGesuch; Gesuchs; Schiedsrichter; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Gesuchsgegnerinnen; Parteien; Versicherung; Versicherungsvertrag; Parteischiedsrichter; Schiedsgericht; Versicherungsvertrages; Recht; Entscheid; Schlichtungs; Schlichter; Ablehnung; Schlichtungsverfahren; Schweiz; Verfahren; Schiedsgerichts; Gericht; Schiedsrichters; Stellung; Stellungnahme; Schweizerische; Entscheide; Eingabe
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
111 II 245Berufung, Endentscheid. Art. 48 Abs. 1 OG. Zulässigkeit der Berufung gegen ein in Gutheissung eines ausserordentlichen Rechtsmittels gefälltes neues Sachurteil (E. 1). Arbeitsvertrag, Streikrecht. Fristlose Entlassung infolge Streiks (Art. 337 OR). 1. Wieweit ist das Streikrecht verfassungsrechtlich gewährleistet? Frage offengelassen (E. 4a). 2. Dritt- oder Horizontalwirkung der Grundrechte. Im Rahmen grundrechtskonformer Auslegung des Art. 337 OR muss sich der Zivilrichter mit den Auswirkungen eines allfälligen verfassungsrechtlich garantierten Streikrechts auf das Arbeitsvertragsrecht auseinandersetzen und gegebenenfalls prüfen, ob ein rechtmässiger Streik den Arbeitsvertrag verletzt (E. 4b). 3. Frage offengelassen, ob ein rechtmässiger Streik den Arbeitsvertrag verletzt, da im konkreten Fall ein unverhältnismässiger und deshalb nicht rechtmässiger Streik vorliegt (E. 4c u. 5). Arbeit; Streik; Recht; Grundrechte; Entlassung; MÜLLER; Verhandlung; Berufung; Streikrecht; Einigungsamt; Dritt; Urteil; Firma; Wirtschaft; Arbeitskampf; Drittwirkung; Arbeitsvertrag; Schweiz; Arbeitnehmer; Gesamtarbeitsvertrag; Lehre; VISCHER; Arbeitsrecht; Verfassung; Beklagten; Aussperrung; Verhandlungen; Entscheid