ZPO Art. 357 - Schiedsvereinbarung

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 357 ZPO vom 2024

Art. 357 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 357 Schiedsvereinbarung

1 Die Schiedsvereinbarung kann sich sowohl auf bestehende als auch auf künftige Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis beziehen.

2 Gegen die Schiedsvereinbarung kann nicht eingewendet werden, der Hauptvertrag sei ungültig.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 357 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBO.2016.71Entscheid Art. 243 Abs. 1 ZPO (SR 272); Art. 6 Abs. 1 lit. b, Art. 8 EG-ZPO (sGS 961.2); Quot; Klage; Rechtsbegehren; Persönlichkeit; Feststellung; Streitigkeit; Genugtuung; Urteil; Persönlichkeitsverletzung; Begehren; Urteils; Urteilsmitteilung; Kreisgericht; Einzelrichter; Entscheid; Zuständigkeit; Verfahren; Beurteilung; Mitteilung; Vorinstanz; Bezug; Klägers; Person; Gericht; Amtes

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG110009Ablehnung eines Schiedsrichters nach Art. 369 ZPOGesuch; Gesuchs; Schiedsrichter; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Gesuchsgegnerinnen; Parteien; Versicherung; Versicherungsvertrag; Parteischiedsrichter; Schiedsgericht; Versicherungsvertrages; Recht; Entscheid; Schlichtungs; Schlichter; Ablehnung; Schlichtungsverfahren; Schweiz; Verfahren; Schiedsgerichts; Gericht; Schiedsrichters; Stellung; Stellungnahme; Schweizerische; Entscheide; Eingabe
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
111 II 245Berufung, Endentscheid. Art. 48 Abs. 1 OG. Zulässigkeit der Berufung gegen ein in Gutheissung eines ausserordentlichen Rechtsmittels gefälltes neues Sachurteil (E. 1). Arbeitsvertrag, Streikrecht. Fristlose Entlassung infolge Streiks (Art. 337 OR). 1. Wieweit ist das Streikrecht verfassungsrechtlich gewährleistet? Frage offengelassen (E. 4a). 2. Dritt- oder Horizontalwirkung der Grundrechte. Im Rahmen grundrechtskonformer Auslegung des Art. 337 OR muss sich der Zivilrichter mit den Auswirkungen eines allfälligen verfassungsrechtlich garantierten Streikrechts auf das Arbeitsvertragsrecht auseinandersetzen und gegebenenfalls prüfen, ob ein rechtmässiger Streik den Arbeitsvertrag verletzt (E. 4b). 3. Frage offengelassen, ob ein rechtmässiger Streik den Arbeitsvertrag verletzt, da im konkreten Fall ein unverhältnismässiger und deshalb nicht rechtmässiger Streik vorliegt (E. 4c u. 5). Arbeit; Streik; Recht; Grundrechte; Entlassung; MÜLLER; Verhandlung; Berufung; Streikrecht; Einigungsamt; Dritt; Urteil; Firma; Wirtschaft; Arbeitskampf; Drittwirkung; Arbeitsvertrag; Schweiz; Arbeitnehmer; Gesamtarbeitsvertrag; Lehre; VISCHER; Arbeitsrecht; Verfassung; Beklagten; Aussperrung; Verhandlungen; Entscheid