CPP Art. 354 - Opposizione

Einleitung zur Rechtsnorm CPP:



Art. 354 CPP dal 2024

Art. 354 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 354 Opposizione

1 Il decreto d’accusa può essere impugnato entro dieci giorni con opposizione scritta al pubblico ministero da:

  • a. l’imputato;
  • abis. (1) l’accusatore privato;
  • b. altri diretti interessati;
  • c. il pubblico ministero superiore o generale della Confederazione e del Cantone nel rispettivo procedimento federale o cantonale.
  • 1bis L’accusatore privato non può impugnare un decreto d’accusa riguardo alla sanzione inflitta. (2)

    2 Ad eccezione di quella dell’imputato, l’opposizione va motivata.

    3 Se non vi è valida opposizione, il decreto d’accusa diviene sentenza passata in giudicato.

    (1) Introdotta dal n. I della LF del 17 giu. 2022, in vigore dal 1° gen. 2024 (RU 2023 468; FF 2019 5523).
    (2) Introdotto dal n. I della LF del 17 giu. 2022, in vigore dal 1° gen. 2024 (RU 2023 468; FF 2019 5523).

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    Art. 354 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRT230132RechtsöffnungRecht; Befehl; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Rechtsöffnung; Stadt; Unterschrift; Entscheid; Rechtskraft; Stadtrichter; Nichtigkeit; Mahngebühr; SchKG; Gebührenpauschale; Busse; Vollstreckbarkeit; Bundesgericht; Fachgruppe; Verfügung; Urteil; Stadtrichteramt; Vorinstanz; Sinne; Abteilung; Akten; Mangel; Befehls; Stempel
    ZHSR190013Widerhandlung Bundesgesetz über die PersonenbeförderungGesuch; Gesuchsteller; Befehl; Revision; Einsprache; Rechtsmittel; Rechtskraft; Entscheid; Verfahren; Bezirk; Bülach; Frist; Statthalteramt; Verfahrens; Kammer; Bezirks; Gericht; Revisionsgesuch; Sachen; Bundesgericht; Urteil; Empfang; Verfügung; Obergericht; Person; SCHMID/JOSITSCH; Praxiskommentar; Bezirksgericht; Hinweis
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB180001Aufsichtsbeschwerde gegen einen ErsatzrichterStaat; Richter; Staatsanwalt; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Aufsicht; Aufsichts; Gericht; Befehl; Urteil; Beschwerdegegner; Verfahren; Aufsichtsbeschwerde; Urteils; Äusserung; Richter; Obergericht; Amtspflicht; Aussage; Anklage; Äusserungen; Recht; Anzeige; Verfahrens; Verwaltung; Amtspflichten; Medium
    SOSTBER.2023.63-Beschuldigte; Staat; Fahrrad; Staatsanwalt; Recht; Beschuldigten; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Urteil; Befehl; Verfahren; Polizei; Berufung; Beweis; Zeuge; Verfahren; Diebstahl; Zeugen; Verfahrens; Gericht; Solothurn; Zahlen; Akten; Befehls; Urteils; Winkelschleifer
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 518 (1B_244/2020)
    Regeste
    Art. 14 Abs. 1 des Vertrags vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 29a und Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 BV ; Art. 63 Abs. 2 lit. a IRSG ; Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Art. 386 Abs. 1 StPO . Wahl eines schweizerischen Zustelldomizils bei der Staatsanwaltschaft mittels Polizeiformular durch einen in Brasilien wohnhaften Beschuldigten. Verfassungs- und völkerrechtliche Grenzen einer entsprechenden "Zustellfiktion" für Straferkenntnisse, darunter Strafbefehle. Im vorliegenden Fall war keine die Einsprachefrist auslösende Eröffnung des Strafbefehls durch direkte postalische Zustellung ins Ausland oder mittels "Zustellfiktion" zulässig; der Strafbefehl ist hier auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen (E. 3).
    Befehl; Staat; Staatsanwaltschaft; Zustellung; Recht; Schweiz; Beschuldigte; Einsprache; Person; Recht; Befehls; Formular; Beschuldigten; Schweizer; Erkenntnisse; Einsprachefrist; Eröffnung; Wohnsitz; Urteil; Brasilien; Rechtshilfe; Ausland; Entscheid; Zustellungsdomizil; Sache; Sachen; Befehle; ändische
    145 IV 438 (6B_1321/2018)Art. 353 Abs. 1 lit. c-e, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 355 Abs. 1 und 3, Art. 356 Abs. 1 StPO; Erlass eines neuen Strafbefehls nach Einsprache gegen den ersten Strafbefehl; Pflicht gegen den zweiten Strafbefehl erneut Einsprache zu erheben. Vom Erlass eines neuen Strafbefehls im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO mit neuem Schuldspruch und/oder neuer Sanktion zu unterscheiden ist die gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, den ursprünglichen Strafbefehl z.B. in Bezug auf die Sachverhaltsschilderung zu berichtigen oder zu ergänzen. Ein solches Vorgehen kann sich zwecks Vermeidung unnötiger Prozessleerläufe sowie im Interesse des Beschleunigungsgebots aufdrängen, da das Gericht verpflichtet ist, die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wenn die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den Anforderungen an eine Anklageschrift nicht genügt. Die beschuldigte Person ist nicht verpflichtet, gegen einen berichtigten bzw. inhaltlich ergänzten Strafbefehl mit identischem Schuldspruch und identischer Sanktion erneut Einsprache zu erheben, da die Staatsanwaltschaft damit materiell am ursprünglichen Strafbefehl festhält (E. 1.4 und 1.5). Befehl; Einsprache; Staatsanwaltschaft; Befehls; Sachverhalt; Urteil; Gericht; Recht; Verfahren; Sinne; Person; Erlass; Schuld; Sanktion; Schuldspruch; Beurteilung; Sachverhalts; Kantons; Schaffhausen; /oder; Verfahren; Anklage; Praxiskommentar; Berichtigung; Begründung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-2438/2014EinreiseverbotEinreise; Einreiseverbot; Aufenthalt; Schweiz; Recht; Verfügung; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Behörde; Aufenthalts; Sicherheit; Einreiseverbots; Interesse; Begründung; Auskunft; Person; Schengenraum; Gehör; Sinne; Entscheid; Ausländer; Urteil; ätzlich

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    CR.2023.18Einsprache; Bundes; Frist; Beschuldigte; Befehl; Rubrik; Kammer; Bundesanwaltschaft; Verfahren; Gericht; Verfahrens; Wiederherstellung; Bundesstrafgerichts; Einzelrichter; Gültigkeit; Behörde; Verfügung; Staatsanwalt; Tribunal; Parteien; Verfahrenskosten; Eingabe; Kommentar; Entscheid; Einhaltung; Einsprachefrist; Person
    SN.2022.16Einsprache; Bundes; Frist; Befehl; Bundesanwaltschaft; Gericht; Verfahren; Verfahrens; Kammer; Person; Schweizerische; Behörde; Empfang; Wiederherstellung; Verfügung; Gültigkeit; Einsprachefrist; Schweizerischen; Bundesstrafgerichts; Einzelrichterin; Empfangsbestätigung; Rückschein; Eingabe; Kommentar; Zustellung; Fristen; Tribunal; Parteien

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Daniel Jositsch, Niklaus Schmid, SchweizerPraxis, édition2018
    Schmid, Schweizer, JositschPraxis, ème édition2018