Strafgesetzbuch (StGB) Art. 354
Zusammenfassung der Rechtsnorm StGB:
Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.
Art. 354 StGB vom 2024
Art. 354 3. Zusammenarbeit bei der Identifizierung von Personen (1)
1 Das zuständige Departement registriert und speichert die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des Auslandes im Rahmen der Strafverfolgung oder der Erfüllung anderer gesetzlicher Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten Person untereinander abgeglichen werden.
2 Folgende Behörden können Daten nach Absatz 1 vergleichen und bearbeiten:a. das Bundesamt für Polizei;b. das Staatssekretariat für Migration (SEM);c. das Bundesamt für Justiz;d. das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (2) ;e. die für die Erteilung von Visa zuständigen schweizerischen Vertretungen im Ausland;f. der Nachrichtendienst des Bundes;g. die Polizeibehörden der Kantone;h. die kantonalen Migrationsbehörden. (3)
3 Die Personendaten, die sich auf Daten nach Absatz 1 beziehen, werden in getrennten Informationssystemen bearbeitet; dabei gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 (4) über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (5) , des Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (6) und des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (7) .
4 Die Daten dürfen verwendet werden:a. bis zum Ablauf der Fristen für die Löschung von DNA-Profilen nach den Artikeln 16–19 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 (8) ; oderb. (9) bei einer Verurteilung wegen einer Übertretung: für eine Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Urteils, sofern dieses in Rechtskraft erwachsen ist. (3)
5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aufbewahrungsdauer der Daten, die ausserhalb von Strafverfahren erfasst worden sind, das Löschverfahren und die Zusammenarbeit mit den Kantonen. Er regelt die Übermittlung der erkennungsdienstlichen Daten durch die zuständigen Bundesbehörden und die Kantone. (3)
6 Das SEM oder das Bundesamt für Polizei (fedpol) können die Daten zwecks Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) in einem automatisierten Verfahren in den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIS überführen. (12)
(1) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 23. Jan. 2023 ([AS 2022 600]; [BBl 2014 5713]).
(2) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ([SR 170.512.1]) angepasst.
(3) (10)
(4) [SR 361]
(5) [SR 142.31]
(6) [SR 142.20]
(7) [SR 631.0]
(8) [SR 363]
(9) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 ([AS 2023 309]; [BBl 2021 44]).
(10) (11)
(11) Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 23. Jan. 2023 ([AS 2021 365]; [2022 638]; [BBl 2020 3465]).
(12) Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 23. Jan. 2023 ([AS 2021 365]; [2022 638]; [BBl 2020 3465]).
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