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Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 353 Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls
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3 Der Strafbefehl wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet.
(1) Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB190397 | Grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. | Beschuldigte; Verkehr; Beschuldigten; Fahrzeug; -strasse; Verletzung; Urteil; Recht; Vorinstanz; Verkehrsregeln; Gefahr; Strassen; Geldstrafe; Busse; Verkehrsregelverletzung; Kreuzung; Gefährdung; Staatsanwalt; Berufung; Befehl; Verkehr; Staatsanwaltschaft; Verbindung; Gericht; Tatbestand; Sinne |
ZH | UE190147 | Einstellung | Beschwerdegegner; Statthalteramt; Bezirk; Hinwil; Bezirkes; Polizei; Verfügung; Einstellung; Verfahren; Beschwerdeführers; Zeugen; Kinder; Tatgeschehen; Recht; Einstellungsverfügung; Prozesskaution; Begründung; Keller; Obergericht; Kantons; Frist; Beschwerdeschrift; Vernehmlassung; Verfahren; Wesentlichen; Tatablauf |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | BKBES.2021.193 | - | Einsprache; Befehl; Gültigkeit; Gericht; Solothurn; Verfügung; Beschwerdeführers; Befehls; Verfahren; Beschwerdekammer; Frist; Gericht; Obergericht; Solothurn-Lebern; Staatsanwaltschaft; Urteil; Recht; Nichteintreten; Amtsgerichtsstatthalterin; Obergerichts; Eingabe; Verfahrens; Kantons; Gültigkeitsprüfung; Beurteilung; Vorinstanz; Prüfung; Gehör; Ungültigkeit |
SG | I/1-2013/168 | Entscheid Art. 39 Abs. 1, Art. 248 Abs. 3 und 4, Art. 249 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 19, | Steuer; Angeklagte; Abzug; Mehrkosten; Veranlagung; Beruf; Woche; Steuerhinterziehung; Berufs; Verpflegung; Steuererklärung; Berufskosten; Wochenaufenthalt; Abzüge; Vorjahr; Fahrkosten; Gemeinde; Wegleitung; Steuerverkürzung; Befehl; ürzt:; Verfahren; Fahrten; Verschulden |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 IV 438 (6B_1321/2018) | Art. 353 Abs. 1 lit. c-e, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 355 Abs. 1 und 3, Art. 356 Abs. 1 StPO; Erlass eines neuen Strafbefehls nach Einsprache gegen den ersten Strafbefehl; Pflicht gegen den zweiten Strafbefehl erneut Einsprache zu erheben. Vom Erlass eines neuen Strafbefehls im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO mit neuem Schuldspruch und/oder neuer Sanktion zu unterscheiden ist die gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, den ursprünglichen Strafbefehl z.B. in Bezug auf die Sachverhaltsschilderung zu berichtigen oder zu ergänzen. Ein solches Vorgehen kann sich zwecks Vermeidung unnötiger Prozessleerläufe sowie im Interesse des Beschleunigungsgebots aufdrängen, da das Gericht verpflichtet ist, die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wenn die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den Anforderungen an eine Anklageschrift nicht genügt. Die beschuldigte Person ist nicht verpflichtet, gegen einen berichtigten bzw. inhaltlich ergänzten Strafbefehl mit identischem Schuldspruch und identischer Sanktion erneut Einsprache zu erheben, da die Staatsanwaltschaft damit materiell am ursprünglichen Strafbefehl festhält (E. 1.4 und 1.5). | Befehl; Einsprache; Staatsanwaltschaft; Befehls; Sachverhalt; Urteil; Gericht; Recht; Verfahren; Sinne; Person; Erlass; Schuld; Sanktion; Schuldspruch; Beurteilung; Sachverhalts; Kantons; Schaffhausen; /oder; Verfahren; Anklage; Praxiskommentar; Berichtigung; Begründung |
145 IV 197 (6B_517/2018) | Art. 410 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 StPO; Übersetzung eines Strafbefehls. Die fehlende Übersetzung eines Strafbefehls ist weder Revisions- noch Nichtigkeitsgrund (E. 1). | Befehl; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Urteil; Verfahren; Rückführung; Recht; Revision; Tatsache; Übersetzung; Sachen; Befehls; Geldstrafe; Befehle; Verfahrens; Entscheid; Tatsachen; Person; Sinne; Verteidigung; Nichtigkeit; Verfahrens; Aufenthalt; Ersatzfreiheitsstrafe; Analphabetismus; Rückführungsverfahren; Vollzug; Kantons; Aufenthaltes; Obergericht |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2024.50 | Bundes; Bundesanwaltschaft; Beschwerdekammer; Verfahren; Verfahrens; Verfahrensakten; «Photo; Detectors»; Verfügung; Recht; Befehl; Einziehung; Einsprache; Güter; Entscheid; Verwertung; Rechtsmittel; Zuständigkeit; Tribunal; Untersuchung; Person; Gerichtsschreiberin; Parteien; Rechtsanwältin | |
BB.2023.205, BB.2023.206 | Bundes; Bundesanwaltschaft; Beschwerdekammer; Verfahren; Verfahrens; Verfahrensakten; «Photo; Detectors»; Verfügung; Recht; Befehl; Einziehung; Einsprache; Güter; Entscheid; Verwertung; Rechtsmittel; Zuständigkeit; Tribunal; Untersuchung; Person; Gerichtsschreiberin; Parteien; Rechtsanwältin |
Autor | Kommentar | Jahr |
Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber, Riklin | Kommentar zur StPO | 2020 |
Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber, Riklin | Kommentar zur StPO | 2020 |