CPP Art. 351 - Pronuncia e comunicazione della sentenza

Einleitung zur Rechtsnorm CPP:



Art. 351 CPP dal 2024

Art. 351 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 351 Pronuncia e comunicazione della sentenza

1 Se è in grado di decidere nel merito dell’accusa, il giudice, con sentenza, pronuncia sulla colpevolezza, sulle sanzioni e sulle altre conseguenze.

2 La sentenza è pronunciata in tutti i punti a maggioranza semplice dei membri del collegio giudicante. Ciascun membro del collegio giudicante è tenuto ad esprimere il proprio voto.

3 Il giudice comunica la sentenza conformemente alle disposizioni di cui all’articolo 84.


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Art. 351 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB170437Versuchte schwere Körperverletzung etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Privatkläger; Verteidigung; Untersuchung; Urteil; Vorinstanz; Person; Aussage; Verfahren; Einvernahme; Mitbeschuldigte; Berufung; Aussagen; Polizei; Gericht; Staatsanwalt; Täter; Staatsanwaltschaft; Sinne; Mitbeschuldigten; Dispositiv; Klage; Körperverletzung; Recht
ZHSF160004AusstandsbegehrenGesuchsteller; Gesuchsgegner; Verfahren; Urteil; Ausstand; Recht; Befangenheit; Gericht; Berufungsverhandlung; Richter; Obergericht; Ausstandsgesuch; Person; Anschein; Gesuchstellers; Sinne; Verfahrensleitung; Gesuchsgegners; Plädoyer; Kantons; Kammer; Obergerichts; Behörde; Verhandlung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB180001Aufsichtsbeschwerde gegen einen ErsatzrichterStaat; Richter; Staatsanwalt; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Aufsicht; Aufsichts; Gericht; Befehl; Urteil; Beschwerdegegner; Verfahren; Aufsichtsbeschwerde; Urteils; Äusserung; Richter; Obergericht; Amtspflicht; Aussage; Anklage; Äusserungen; Recht; Anzeige; Verfahrens; Verwaltung; Amtspflichten; Medium
BSSB.2017.7 (AG.2018.393)Gefährdung des Lebens, fahrlässige schwere Körperverletzung, Raufhandel, einfache Körperverletzung sowie Unterlassung der NothilfeBerufung; Berufungskläger; Lebens; Gericht; Urteil; Körperverletzung; Gefährdung; Freiheitsstrafe; Recht; Berufungsklägers; Täter; Gericht; Schadenersatz; Entschädigung; Lebensgefahr; Staatsanwaltschaft; Anklage; Verfahren; Appellationsgericht; Urteils; Privatkläger; Gerichts; Raufhandel; Unterlassung; Nothilfe; Höhe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 IV 378 (6B_988/2015)Art. 81 Abs. 4 lit. b, Art. 351 Abs. 1 und 3 StPO; Urteilsspruch bei Tateinheit und -mehrheit. Der Urteilsspruch muss den vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen. Dies beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage. Bei Tateinheit ergeht kein Freispruch, wenn nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt; hingegen hat bei Tatmehrheit ein (Teil-)Freispruch zu erfolgen, soweit es nicht zur Verurteilung oder Einstellung kommt. Dies gilt auch, wenn eine oder mehrere angeklagte Taten eine rechtliche Bewertungseinheit bilden (z.B. bei Gewerbsmässigkeit), jedoch nicht alle Einzeltaten erwiesen sind (E. 1.3). Anklage; Urteil; Freispruch; Verurteilung; Betrug; Taten; Tateinheit; Bewertungseinheit; Kantons; Delikte; Betrugs; Berufung; Vorinstanz; Anklageziffer; Urteilsspruch; Dispositiv; Tatmehrheit; Einstellung; Taggeld; Obergericht; Verjährung; Anklagepunkt; Urteilsdispositiv
140 IV 213 (6B_360/2014)Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen bei Anfechtung des Entschädigungsentscheids durch die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft; Art 135 Abs. 3 StPO. Wird ein Urteil des Berufungsgerichts angefochten, das über die vom erstinstanzlichen Gericht der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung entscheidet, und bleibt die für das Berufungsverfahren festgesetzte Entschädigung unangefochten, liegt kein Anwendungsfall von Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO vor. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig (E. 1.7). Entschädigung; Berufung; Verfahren; Urteil; Verfahren; Bundesstrafgericht; Solothurn; Beschwerdeinstanz; Sachen; Entscheid; Berufungsgericht; Festsetzung; Rechtsverbeiständung; Kantons; Berufungsverfahren; Solothurn-Lebern; Entschädigungsentscheid; Berufungsgerichts; Gericht; Rechtsbeiständin; Privatklägerschaft; Amtsgericht; Obergericht; Bundesgericht; Rechtsvertretung; Verteidigung; Prozessordnung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2021.14Beschuldigte; Privatkläger; Bundes; Beschuldigten; Urteil; Filter; Aussage; Aussagen; Privatklägerin; Person; Recht; Gericht; Tzuschlag; Bundesstrafgericht; Täter; Amtshandlung; Verfahren; Beamte; Beschimpfung; Apos;; Bundesstrafgerichts; Kammer; Gewalt; Urteile; Verfahren
BB.2017.63Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO).Bundes; Entschädigung; Bundesstrafgericht; Akten; Bundesgericht; Kammer; Urteil; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Verteidigung; Entscheid; Aufwand; Verfügung; Stunden; Verfahrens; Bundesgerichts; Berufung; Beschwerdekammer; Apos;; Verfahren; Gericht; Rechtsstudium; Einzelrichter; Honorar; Anwalt; Auslagen; Rechtsmittel

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer, Heim, HeimgartnerBasler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung2014
Heim, HeimgartnerBasler Kommentar StPO2014