LAM Art. 35 - Orientation professionnelle

Einleitung zur Rechtsnorm LAM:



Art. 35 LAM de 2024

Art. 35 Loi fédérale
sur l’assurance militaire (LAM) drucken

Art. 35 (1) Orientation professionnelle

Lorsque l’assuré, du fait de son invalidité, éprouve des difficultés choisir une profession ou exercer son activité antérieure, il a droit une orientation professionnelle en vue de choisir une activité, de se reclasser ou de suivre une formation continue.

(1) Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 39 de la LF du 20 juin 2014 sur la formation continue, en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 689; FF 2013 3265).

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGMV 2006/1Entscheid Art. 53 Abs. 2 ATSG. Begehren auf Wiedererwägung. Ist die Verwaltung auf die beantragte Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung betreffend Haftungsquote nicht eingetreten, kann auch das Gericht auf die mit der Beschwerde verlangte materielle Neuentscheidung über die Haftungsquote nicht eintreten. Art. 34 Abs. 1 MVG. Entschädigung einer allfälligen Verdiensteinbusse während der Dauer beruflicher Massnahmen bei Leistungskürzung gemäss Art. 64 MVG. Anspruch auf eine ungekürzte Entschädigung im Sinn von Art. 34 Abs. 1 MVG besteht nur während auf ein konkretes Eingliederungsziel ausgerichteter Massnahmen. Art. 48 MVG. Anspruch auf Integritätsschadenrente. Solange von weiteren Massnahmen eine wesentliche Verbesserung der durch die Gesundheitsstörung bewirkten Beeinträchtigung in den Lebensfunktionen und im Lebensgenuss erwartet werden kann, ist mit der Festsetzung einer Integritätsschadenrente zuzuwarten. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. März 2007, MV 2006/1) Militärversicherung; Gesundheit; Eingliederung; Gesundheitsschädigung; Eingliederungs; Haftung; Ausbildung; Verfügung; Massnahme; Recht; Anspruch; Eingliederungsmassnahmen; Integrität; Massnahmen; Wiedererwägung; Integritätsschaden; Taggeld; Abklärung; Dienst; Rehaklinik; MAESCHI; Umschulung; Haftungsquote; Akten; Rente
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
99 V 19Grenzen der Zuständigkeit des Richters zur Lückenfüllung. Art. 85 KUVG gibt den Pflegekindern keinen Anspruch auf Hinterlassenenrente. Pflege; Pflegekind; Pflegekinder; Lücke; Hinterlassenenrente; Richter; Kinder; Omlin; Rente; Versicherungsgericht; Anspruch; Gesetzes; Hinterlassenenrenten; Verwaltung; Unfallversicherung; Gesetzgeber; Pflegekindern; Michael; Annahme; MEIER-HAYOZ; Sozialversicherung; Pflegekinderrente; Schweiz; Urteil; Schweizerische; Kantons; Basel-Stadt; Verfügung; Entscheid