MVG Art. 35 - Berufsberatung

Einleitung zur Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 35 MVG vom 2024

Art. 35 Bundesgesetz
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Art. 35 Berufsberatung

Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, haben Anspruch auf Beratung bei der Berufswahl, Umschulung oder Weiterbildung.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGMV 2006/1Entscheid Art. 53 Abs. 2 ATSG. Begehren auf Wiedererwägung. Ist die Verwaltung auf die beantragte Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung betreffend Haftungsquote nicht eingetreten, kann auch das Gericht auf die mit der Beschwerde verlangte materielle Neuentscheidung über die Haftungsquote nicht eintreten. Art. 34 Abs. 1 MVG. Entschädigung einer allfälligen Verdiensteinbusse während der Dauer beruflicher Massnahmen bei Leistungskürzung gemäss Art. 64 MVG. Anspruch auf eine ungekürzte Entschädigung im Sinn von Art. 34 Abs. 1 MVG besteht nur während auf ein konkretes Eingliederungsziel ausgerichteter Massnahmen. Art. 48 MVG. Anspruch auf Integritätsschadenrente. Solange von weiteren Massnahmen eine wesentliche Verbesserung der durch die Gesundheitsstörung bewirkten Beeinträchtigung in den Lebensfunktionen und im Lebensgenuss erwartet werden kann, ist mit der Festsetzung einer Integritätsschadenrente zuzuwarten. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. März 2007, MV 2006/1) Militärversicherung; Gesundheit; Eingliederung; Gesundheitsschädigung; Eingliederungs; Haftung; Ausbildung; Verfügung; Massnahme; Recht; Anspruch; Eingliederungsmassnahmen; Integrität; Massnahmen; Wiedererwägung; Integritätsschaden; Taggeld; Abklärung; Dienst; Rehaklinik; MAESCHI; Umschulung; Haftungsquote; Akten; Rente
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
99 V 19Grenzen der Zuständigkeit des Richters zur Lückenfüllung. Art. 85 KUVG gibt den Pflegekindern keinen Anspruch auf Hinterlassenenrente. Pflege; Pflegekind; Pflegekinder; Lücke; Hinterlassenenrente; Richter; Kinder; Omlin; Rente; Versicherungsgericht; Anspruch; Gesetzes; Hinterlassenenrenten; Verwaltung; Unfallversicherung; Gesetzgeber; Pflegekindern; Michael; Annahme; MEIER-HAYOZ; Sozialversicherung; Pflegekinderrente; Schweiz; Urteil; Schweizerische; Kantons; Basel-Stadt; Verfügung; Entscheid