Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) Art. 35

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 35 AVIG vom 2024

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Art. 35 Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung

1 Innerhalb von zwei Jahren wird die Kurzarbeitsentschädigung während höchstens zwölf Abrechnungsperioden ausgerichtet. Diese Frist gilt für den Betrieb und beginnt mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wird. (1)

1bis Der Arbeitsausfall darf während längstens vier Abrechnungsperioden 85 Prozent der normalen betrieblichen Arbeitszeit überschreiten. (2)

2 Der Bundesrat kann die Höchstbezugsdauer der Leistungen um höchstens sechs Abrechnungsperioden befristet verlängern, wenn:

  • a. die Anzahl der Voranmeldungen zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung höher ist als sechs Monate zuvor; und
  • b. die Arbeitsmarktprognosen des Bundes für die folgenden zwölf Monate keine Erholung erwarten lassen. (3)
  • 3 Für eine anschliessende befristete Verlängerung der Höchstbezugsdauer genügt als einzige Voraussetzung die nach Absatz 2 Buchstabe b. (4)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).
    (2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273 293; BBl 1994 I 340).
    (3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).
    (4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGAVI 2012/33Entscheid Art. 35 Abs. 1bis AVIG, Art. 57a Abs. 1 AVIV. Verkürzung der allgemeinen Bezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung. Anrechnung von während der befristeten Geltungsdauer des Stabilisierungsgesetzes eingetretenen Abrechnungsperioden mit mehr als 85% Arbeitsausfall nach Ende des Stabilisierungsgesetzes bejaht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2012, AVI 2012/33).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiberin Jeannine BodmerEntscheid vom 13. Dezember 2012in SachenA. , Beschwerdeführerin,gegenKantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendKurzarbeitsentschädigung (Höchstbezugsdauer)Sachverhalt: Arbeit; Abrechnung; Abrechnungsperiode; Kurzarbeit; Abrechnungsperioden; Kurzarbeitsentschädigung; Arbeitgeber; Arbeitgeberin; Arbeitsausfall; Anspruch; Ausfall; Einsprache; Arbeitslosenkasse; Regelung; StabG; Rahmenfrist; Arbeitszeit; Arbeitslosenversicherung; Höchstdauer; Informations; Ausfallstunden; Leistungen; Unternehmen; Verfügung
    SGAVI 2009/20Entscheid Art. 53 Abs. 3 ATSG: Wiedererwägung eines angefochtenen Einspracheentscheids pendente lite. Eine materielle Prüfung durch das Versicherungsgericht ist trotz Wiedererwägung des angefochtenen Einspracheentscheids pendente lite, mit der den Anträgen des Beschwerdeführers (SECO) vollumfänglich entsprochen wird, geboten, wenn die Rechtsstellung der materiell betroffenen Partei durch die Wiedererwägung verschlechtert wurde. Art. 32 Abs. 1 AVIG; Art. 32 Abs. 4 AVIG i.V.m. Art. 52 AVIV: Kurzarbeitsentschädigung. Anrechenbarer Arbeitsausfall. Bleiben bei einer Aufteilung eines Betriebes in Betriebsabteilungen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIV Organisationseinheiten übrig, sind diese in einer Restgruppe zusammenzufassen und als Betriebsabteilung zu behandeln (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Oktober 2009, AVI 2009/20). Betrieb; Betriebsabteilung; Einsprache; Einspracheentscheid; Arbeit; Kurzarbeit; Organisationseinheit; Controlling; Controlling/; Kurzarbeitsentschädigung; Organisationseinheiten; Services; Beigeladene; Betriebsabteilungen; Finanzwesen; Beschwerdegegner; Person; Business; Development; Account; Management; Personal; Controlling/Finanzwesen; Verfügung; Gericht; Restgruppe; Beschwerdeführers; Bereich; Stellung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    131 V 294Art. 35 Abs. 1 AVIG: Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung. Bei monatlicher Abrechnungsperiode ist für den Beginn der 2-Jahresfrist auf den ersten Tag des Kalendermonats, für welchen erstmals Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wurde, abzustellen. (Erw. 2 und 3)
    Abrechnungsperiode; Kurzarbeit; Kurzarbeitsentschädigung; Kalendermonat; Beginn; Höchstdauer; Regel; Auslegung; Arbeitslosenversicherung; Arbeitslosenkasse; -Jahresfrist; Kalendermonats; Fassung; Frist; Betrieb; ériode; Indemnité; Indennità; Auslegungselement; Anspruchs; Kasse; Botschaft; Arbeitsausfall; Urteil; Basel; Erwägungen; Abrechnungsperioden
    110 V 176Art. 47 Abs. 1 AHVG. - Die Rückerstattung nach Massgabe des Art. 47 Abs. 1 AHVG ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für ein wiedererwägungs- oder revisionsweises Zurückkommen auf die formell rechtskräftige Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, erfüllt sind (Erw. 2). - Anforderungen an das Verhalten des Versicherten unter den Gesichtspunkten des Gutglaubensschutzes einerseits, der Melde- oder Auskunftspflicht anderseits (Erw. 3). Ergänzungsleistung; Verfügung; Glaube; Verwaltung; Glauben; Ausgleichskasse; Sozialversicherung; Recht; Voraussetzung; Voraussetzungen; Verpflegung; Wiedererwägung; Leistung; Unterkunft; Ergänzungsleistungen; Naturaleinkünfte; Hinweis; Urteil; Kantons; Luzern; Verwaltungsgericht; Rückerstattung; Auskunftspflicht; Anmeldeformular; Glaubens; Erlass; Meldeoder

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-543/2013ArbeitslosenversicherungArbeit; Kurzarbeit; Quot;; Betrieb; Betriebsabteilung; Rückforderung; Kurzarbeitsentschädigung; Vorinstanz; Recht; Kurzarbeitsentschädigungen; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitgeber; Voranmeldung; Entscheid; Leistung; Urteil; Quot;Verpackungs; Baubereich; Mitarbeitende; Anspruch; Mitarbeitenden; Voraussetzungen; Arbeitslosenversicherung; Bewilligung; Amtsstelle; Organigramm; Versicherung; Recht
    B-3083/2011ArbeitsbeschaffungArbeit; Kurzarbeit; Arbeitszeit; Bundes; Arbeitsausfall; Kurzarbeitsentschädigung; Einsprache; Vorinstanz; Revision; Recht; Stunden; Verfügung; Arbeitszeitkontrolle; Arbeitgeber; Anspruch; Revisionsverfügung; Amtsstelle; Arbeitnehmer; Arbeitsausfälle; Geschäftsreise; Arbeitslosenversicherung; Unterlagen; Bundesgericht; ätte