StGB Art. 349a -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 349a StGB vom 2024

Art. 349a Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 349a 1. Schutz von Personendaten a. Rechtsgrundlagen (1)

Die zuständigen Bundesbehörden dürfen Personendaten nur bekannt geben, wenn dafür eine Rechtsgrundlage im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (2) (DSG) besteht oder wenn: (3)

  • a. die Bekanntgabe von Personendaten notwendig ist, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen;
  • b. die betroffene Person ihre Personendaten allgemein zugänglich gemacht und die Bekanntgabe nicht ausdrücklich untersagt hat.
  • (1) Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2019 625; BBl 2017 6941).
    (2) SR 235.1
    (3) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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