ZGB Art. 347 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 347 ZGB vom 2022

Art. 347 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 347 V. Ertrags?gemein?derschaft 1. Inhalt

1 Die Gemeinder können die Bewirtschaftung des Gemeinschaftsgu?tes und die Vertretung einem einzigen unter ihnen übertragen, mit der Bestimmung, dass die?ser jedem der Gemeinder jährlich einen Anteil vom Reingewinn zu entrichten hat.

2 Dieser Anteil ist, wenn keine andere Abrede getroffen wird, nach dem Durch?schnittsertrage des Gemeinschaftsgutes für eine ange?mes?sene längere Periode in billiger Weise festzusetzen, unter Be?rücksich?tigung der Leistungen des Überneh?mers.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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