OR Art. 344a -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 344a OR vom 2025

Art. 344a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 344a Entstehung und Inhalt

1 Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.

2 Der Vertrag hat die Art und die Dauer der beruflichen Bildung, den Lohn, die Probezeit, die Arbeitszeit und die Ferien zu regeln.

3 Die Probezeit darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Haben die Vertragsparteien im Lehrvertrag keine Probezeit festgelegt, so gilt eine Probezeit von drei Monaten.

4 Die Probezeit kann vor ihrem Ablauf durch Abrede der Parteien und unter Zustimmung der kantonalen Behörde ausnahmsweise bis auf sechs Monate verlängert werden.

5 Der Vertrag kann weitere Bestimmungen enthalten, wie namentlich über die Beschaffung von Berufswerkzeugen, Beiträge an Unterkunft und Verpflegung, Übernahme von Versicherungsprämien oder andere Leistungen der Vertragsparteien.

6 Abreden, die die lernende Person im freien Entschluss über die berufliche Tätigkeit nach beendigter Lehre beeinträchtigen, sind nichtig.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 344a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU11 05 32.1Art. 344 und 344a Abs. 1 und 2 OR. Qualifizierung eines Ausbildungsvertrages für Damen- und Herrencoiffeuse als Lehrvertrag und nicht als Unterrichtsvertrag. Im Lehrvertrag bedürfen alle in Art. 344a Abs. 2 OR aufgeführten Vertragsgegenstände der Schriftform.Lehrvertrag; Ausbildung; Arbeit; Vertrag; Beklagten; Bestätigung; Damen; Unterrichtsvertrag; Schriftform; Arbeitsvertrag; Anmeldung; Ferien; Herrencoiffeuse; Parteien; Rehbinder; Arbeitsgericht; Schüler; Schwergewicht; Probezeit; Arbeitszeit; Schriftformerfordernis; Streiff/von; Kaenel; Berner; Ansicht; Bestätigungen; Staehelin; ürfen