ZPO Art. 342 - Vollstreckung einer bedingten oder von einer Gegenleistung abhängigen Leistung

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 342 ZPO vom 2025

Art. 342 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 342 Vollstreckung einer bedingten oder von einer Gegenleistung abhängigen Leistung

Der Entscheid über eine bedingte oder eine von einer Gegenleistung abhängige Leistung kann erst vollstreckt werden, wenn das Vollstreckungsgericht festgestellt hat, dass die Bedingung eingetreten ist oder die Gegenleistung gehörig angeboten, erbracht oder sichergestellt worden ist.


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Art. 342 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRV230009VollstreckungGesuch; Gesuchs; Betreuung; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Parteien; Kinder; Vorinstanz; Anfrage; Vollstreckung; Anfragepflicht; Bedingung; Trennungsvereinbarung; Urteil; Daten; Betreuungsplan; Vereinbarung; Entscheid; Elternteil; Drittbetreuung; Leistung; E-Mail; Klausel; Wortlaut; Beweis; Auslegung; Zeiten
ZHRV200010VollstreckungGesuch; Besuch; Besuchs; Besuchsrecht; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Vollstreckung; Recht; Tochter; Besuchsrechts; Vorinstanz; Parteien; Übernachtung; Kindes; Eltern; Übernachtungen; Anhörung; Gutachten; Auseinandersetzung; Therapeut; Elternteil; Beschwerdeverfahren; Kontakt; Abänderung; Gericht; Dispositivziffer; Verfügung; Phase
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2019.74 (AG.2020.228)Vollstreckungsgesuch (BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021)Edition; Editionsurteil; Vollstreckung; Gutheissung; Recht; Appellation; Rechtsbegehren; Sicherheit; Erwägung; Geschäftsbeziehung; Editionsurteils; Vollstreckungsgesuch; Berechnung; Entscheid; Aufstellung; Erwägungen; Telefon; Appellationsgericht; Vermögensposition; Vermögenspositionen; Dokument; Telefonate; Bundesgericht; Berechnungen; Kennzahlen; Dokumente; Erläuterung; Dispositiv; Vollstreckungsgesuchs
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Michael Kramer Zürich 2010