DO Art. 342 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 342 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 342 Resalva dal dretg public e ses effects sin il dretg civil

1 Resalvadas restan:

  • a. (1) las prescripziuns da la Confederaziun, dals chantuns e da las vischnancas davart la relaziun da servetsch da dretg public, nun ch’ellas concernian l’artitgel 331 alinea 5 ed ils artitgels 331a–331e;
  • b. las prescripziuns da dretg public da la Confederaziun e dals chantuns davart la lavur e davart la furmaziun professiunala.
  • 2 Sche las prescripziuns da la Confederaziun u dals chantuns davart la lavur e davart la furmaziun professiunala imponan al patrun u al lavurant in’obligaziun da dretg public, ha l’autra partida contrahenta il dretg da pretender l’adempliment sin via civila, sche l’obligaziun pudess esser ina part d’in contract individual da lavur.

    (1) Versiun tenor la cifra II 2 da la LF dals 18 da dec. 1998, en vigur dapi il 1. da matg 1999 (AS 1999 1384; BBl 1998 V 5569).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 342 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLA150011Arbeitsrechtliche ForderungBonus; Recht; Arbeit; Beruf; Berufung; Vorinstanz; Einkommen; Klage; Rechtsprechung; Beklagten; Vergütung; Parteien; Arbeitsverhältnis; Fixlohn; Reglement; Betrag; Klage; Klägers; Lohnbestandteil; Auszahlung; Urteil; Geschäftsjahr; Teilklage; Bundesgericht; Vergütungen; Höhe; ührt
    SZZK1 2016 42Forderung aus ArbeitsvertragBeweis; Vi-act; Recht; Berufung; Vorinstanz; Beweislast; Urteil; Einkommen; Stunden; Beklagten; Vereinbarung; Freistellung; Höhe; Gericht; Parteien; Arbeitnehmer; Basel; Klägers; Beweise; Klage; Zürich/Basel/Genf; Stundenansatz; Arbeitgeber; Aufwand; Tatsache; Einkünfte; Baustelle; Höfe; KG-act; ätzlich
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGK 2004/4Entscheid Oeffentliches Dienstverhältnis, Art. 80 VRP (sGS 951.1), Art. 82 Abs. 2 und Art. 83 StVG (sGS 140.1). Art. 80 VRP sieht für das Klageverfahren die sachgemässe Anwendung der Bestimmungen über die Beschwerde vor. Wo diese keine spezifischen Normen enthalten und es im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren als typischem Zweiparteienverfahren angezeigt ist, sind die zivilprozessualen Normen sachgemäss anzuwenden. Ein Parteiwechsel ist im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren grundsätzlich zulässig. Der zu Unrecht entlassene Mitarbeiter ist wieder in seine Funktion einzusetzen. Er hat die Möglichkeit, bei einer rechtswidrigen Kündigung auf dem Anfechtungsweg die Wiederbeschäftigung zu erstreiten oder eine Entschädigung geltend zu machen.Im öffentlichen Dienstrecht ist eine Verlängerung der Probezeit unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zulässig (Verwaltungsgericht, K 2004/4) Kündigung; Arbeit; Probezeit; Recht; Entschädigung; Klage; Verlängerung; Dienst; öffentlich-rechtliche; Spital; Verwaltung; Arbeitnehmer; Angestellten; Angestelltenverhältnis; Arbeitslosenkasse; Kanton; Bestimmungen; Linth; Anstellung; Dienstverhältnis; Gallen; Arbeitgeber; Kündigungsschutz; Verweis; Klageverfahren; Normen; öffentlich-rechtlichen; Verwaltungsgericht
    BSVD.2019.13 (AG.2020.252)24-Stunden-Betreuung (BGer-Nr. 2C_470/2020 vom 22. Dezember 2021)Arbeit; Arbeitnehmer; Person; Betreuung; Haushalt; Personal; Personalverleih; Bundes; Privathaushalt; Betrieb; Recht; Stunden; -Stunden; -Stunden-Betreuung; Betreuungs; Geltung; Über; Arbeitnehmerin; Einsatz; Beigeladene; Geltungsbereich; Arbeitgeber; Gutachten; Verfügung; Haushaltung; Privathaushalte; Auffassung; Haushalts
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 I 403 (2C_774/2014)Art. 27, 28 Abs. 1, 36, 49 Abs. 1, 94, 110 und 122 BV; Art. 71 ArG; ELG; Art. 4 AVEG; Art. 342 und 356 ff. OR; Art. 34a KV/NE; abstrakte Normenkontrolle des Gesetzes des Kantons Neuenburg vom 28. Mai 2014 zur Änderung des Gesetzes über die Beschäftigung und die Arbeitslosenversicherung (LEmpl/NE); Verfassungs- und Rechtmässigkeit eines kantonalen Minimallohns. Eine Gesetzesänderung, die für den Kanton Neuenburg einen Mindestlohn bestimmt mit dem Ziel, allen Arbeitnehmenden einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen, ohne dass sie Sozialhilfe beanspruchen müssen, und die Armut zu bekämpfen, ist keine wirtschafts-, sondern eine sozialpolitische Massnahme. Sie verstösst nicht gegen den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (E. 5.1-5.5). Vereinbarkeit des kantonalen Gesetzes mit dem individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit (E. 5.6 und 5.7) und der Koalitionsfreiheit vor dem Hintergrund der Gesetzgebung über die Gesamtarbeitsverträge (E. 6). Die Einführung eines minimalen Stundenlohns auf kantonaler Ebene verletzt den Vorrang des Bundesrechts weder im Hinblick auf das private noch das öffentliche Arbeitsrecht (E. 7). édé; édéral; Conseil; économique; LEmpl; LEmpl/NE; ément; Neuchâtel; ération; édérale; Rapport; Confédération; ègle; Grand; Application; été; être; Article; égale; âtelois; égislation; érêt; écent; étence; Constitution; évoit; écente; çant; émentaires; Autre
    139 III 411 (4A_103/2013)Art. 342 Abs. 2 OR; Art. 1 ArG; Anwendbarkeit des ArG auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer; Rezeptionsklausel. Auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer ist das ArG auch bei Unterstellung des Arbeitsvertrages unter Schweizer Recht weder direkt noch indirekt über die sog. Rezeptionsklausel von Art. 342 Abs. 2 OR anwendbar (E. 2). Arbeit; Arbeitnehmer; öffentlich-rechtliche; Verpflichtung; Recht; Schweiz; Arbeitsverhältnis; Anspruch; Vertrag; Arbeitgeber; Kantons; Verpflichtungen; Anwendbarkeit; Arbeitgeberin; Beschwerdegegner; Glarus; Entschädigung; Vorinstanz; Geltungsbereich; Bestimmungen; Bundes; Ausland; Parteien; Arbeitsvertrag; Klage

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-4005/2016Auflösung des ArbeitsverhältnissesVorinstanz; Arbeit; Bundes; Quot;; Arbeitsverhältnis; Vereinbarung; Reorganisation; Kündigung; Arbeitgeberin; BASPO; Recht; Bundesverwaltung; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Angestellte; Reorganisationsvereinbarung; Sinne; BVGer; Person; Verfahren; Angestellten; Parteien; Entscheid; Massnahmen; Verfügung; Arbeitsverhältnisse; Arbeitsverhältnisses; E-Mail; ützt
    A-196/2015BundespersonalArbeit; Bildschirm; Massnahme; Recht; Vorinstanz; Arbeitgeber; Bildschirmbrille; Schutz; Arbeitnehmer; Wegleitung; Gesundheit; Massnahmen; Kostenübernahme; Arbeitsplatz; Verfügung; Bundesverwaltung; Pflicht; Bundesverwaltungsgericht; Anspruch; Brille; Sachverhalt; MedicalService; Bildschirmarbeit; Entscheid; önliche

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    von Kaenel, Streiff, Rudolph, PortmannBasler 6. Auflage2015
    von Kaenel, Streiff, Rudolph, PortmannBasler 6. Auflage2015