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Obligationenrecht (OR)

Art. 342 OR vom 2024

Art. 342 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 342 Vorbehalt und zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen Rechts

1 Vorbehalten bleiben:

  • a. (1) Vorschriften des Bundes, der Kantone und Gemeinden über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, soweit sie nicht die Artikel 331 Absatz 5 und 331a–331e betreffen;
  • b. öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bundes und der Kantone über die Arbeit und die Berufsbildung.
  • 2 Wird durch Vorschriften des Bundes oder der Kantone über die Arbeit und die Berufsbildung dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung auferlegt, so steht der andern Vertragspartei ein zivilrechtlicher Anspruch auf Erfüllung zu, wenn die Verpflichtung Inhalt des Einzelarbeitsvertrages sein könnte.

    (1) Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Mai 1999 (AS 1999 1384; BBl 1998 V 5569).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 342 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLA150011Arbeitsrechtliche ForderungBonus; Recht; Arbeit; Beruf; Berufung; Klagt; Vorinstanz; Klagte; Klagten; Einkommen; Klage; Klage; Rechtsprechung; Ausbezahlt; Partei; Beklagten; Vergütung; Arbeitsverhältnis; Parteien; Fixlohn; Reglement; Betrag; Klägers; Lohnbestandteil; Auszahlung; Gekündigt; Urteil; Geschäftsjahr; Teilklage; Bundesgericht
    SZZK1 2016 42Forderung aus ArbeitsvertragBeweis; Vi-act; Recht; Berufung; Vorinstanz; Partei; Beweislast; Urteil; Einkommen; Stunden; Nebst; Beklagten; Vereinbarung; Freistellung; Höhe; Gericht; Anrechenbare; Parteien; Anrechenbaren; Arbeitnehmer; Behauptet; Basel; Klägers; Beweise; Klage; Erstinstanzlich; Zürich/Basel/Genf; Stundenansatz; Behauptete; Arbeitgeber
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGK 2004/4Entscheid Oeffentliches Dienstverhältnis, Art. 80 VRP (sGS 951.1), Art. 82 Abs. 2 und Art. 83 StVG (sGS 140.1). Art. 80 VRP sieht für das Klageverfahren die sachgemässe Anwendung der Bestimmungen über die Beschwerde vor. Wo diese keine spezifischen Normen enthalten und es im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren als typischem Zweiparteienverfahren angezeigt ist, sind die zivilprozessualen Normen sachgemäss anzuwenden. Ein Parteiwechsel ist im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren grundsätzlich zulässig. Der zu Unrecht entlassene Mitarbeiter ist wieder in seine Funktion einzusetzen. Er hat die Möglichkeit, bei einer rechtswidrigen Kündigung auf dem Anfechtungsweg die Wiederbeschäftigung zu erstreiten oder eine Entschädigung geltend zu machen.Im öffentlichen Dienstrecht ist eine Verlängerung der Probezeit unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zulässig (Verwaltungsgericht, K 2004/4)
    BSVD.2019.13 (AG.2020.252)24-Stunden-Betreuung (BGer-Nr. 2C_470/2020 vom 22. Dezember 2021)
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 I 403 (2C_774/2014)Art. 27, 28 Abs. 1, 36, 49 Abs. 1, 94, 110 und 122 BV; Art. 71 ArG; ELG; Art. 4 AVEG; Art. 342 und 356 ff. OR; Art. 34a KV/NE; abstrakte Normenkontrolle des Gesetzes des Kantons Neuenburg vom 28. Mai 2014 zur Änderung des Gesetzes über die Beschäftigung und die Arbeitslosenversicherung (LEmpl/NE); Verfassungs- und Rechtmässigkeit eines kantonalen Minimallohns. Eine Gesetzesänderung, die für den Kanton Neuenburg einen Mindestlohn bestimmt mit dem Ziel, allen Arbeitnehmenden einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen, ohne dass sie Sozialhilfe beanspruchen müssen, und die Armut zu bekämpfen, ist keine wirtschafts-, sondern eine sozialpolitische Massnahme. Sie verstösst nicht gegen den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (E. 5.1-5.5). Vereinbarkeit des kantonalen Gesetzes mit dem individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit (E. 5.6 und 5.7) und der Koalitionsfreiheit vor dem Hintergrund der Gesetzgebung über die Gesamtarbeitsverträge (E. 6). Die Einführung eines minimalen Stundenlohns auf kantonaler Ebene verletzt den Vorrang des Bundesrechts weder im Hinblick auf das private noch das öffentliche Arbeitsrecht (E. 7). Salaire; Consid; Travail; Canton; Minimum; Droit; Fédéral; Conseil; Leurs; économique; Social; Sociale; Ailleurs; Parti; Travaille; Travailleur; D'Etat; Cantonal; LEmpl; LEmpl/NE; Travailleurs; Collective; Mesure; Entre; Convention; Liberté; Montant; Arrêt; Elles; Politique
    139 III 411 (4A_103/2013)Art. 342 Abs. 2 OR; Art. 1 ArG; Anwendbarkeit des ArG auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer; Rezeptionsklausel. Auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer ist das ArG auch bei Unterstellung des Arbeitsvertrages unter Schweizer Recht weder direkt noch indirekt über die sog. Rezeptionsklausel von Art. 342 Abs. 2 OR anwendbar (E. 2). Arbeit; Arbeitnehmer; öffentlich-rechtliche; Verpflichtung; Zivilrechtlich; Beschwerde; Recht; Zivilrechtliche; Schweiz; Arbeitsverhältnis; Anspruch; Vertrag; Aufl; Arbeitgeber; Kantons; Verpflichtungen; International; Anwendbarkeit; Beschwerdegegner; Arbeitgeberin; Glarus; Entschädigung; Vorinstanz; Zivilrechtlicher; Geltungsbereich; Bestimmungen; Bundes; Parte; Zivilrechtlichen; Ausland

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-4005/2016Auflösung des ArbeitsverhältnissesBeschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Arbeit; Bundes; "; Arbeitsverhältnis; Vereinbarung; Reorganisation; Kündigung; Arbeitgeberin; BASPO; Recht; Bundesverwaltung; Urteil; Partei; Bundesverwaltungsgericht; Angestellte; Reorganisationsvereinbarung; Sinne; BVGer; Person; Verfahren; Angestellten; Parteien; Hende; Entscheid; Sachlich; Massnahmen; Verfügung
    A-196/2015BundespersonalArbeit; Beschwerde; Bildschirm; Beschwerdef?hrer; Massnahme; Recht; Arbeitgeber; Vorinstanz; Bildschirmbrille; Schutz; Arbeitnehmer; Ergonomisch; Wegleitung; Gesundheit; Massnahmen; Kosten?bernahme; Ergonomische; Verf?gung; Arbeitsplatz; Bundesverwaltung; Pflicht; Anspruch; Bundesverwaltungsgericht; Brille; Speziell; Gesetzliche; Sachverhalt; Bildschirmarbeit; MedicalService
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