Art. 340a Beschränkungen
1 Das Verbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist; es darf nur unter besonderen Umständen drei Jahre überschreiten.
2 Der Richter kann ein übermässiges Konkurrenzverbot unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen einschränken; er hat dabei eine allfällige Gegenleistung des Arbeitgebers angemessen zu berücksichtigen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF220039 | Vorsorgliche Massnahmen / Konkurrenzverbot aus Arbeitsvertrag usw. | Berufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Konkur; Konkurrenz; Arbeit; Konkurrenzverbot; Berufungsbeklagten; Kunden; Vorinstanz; Bezirk; Brandschutz; Berufungsklägers; Entscheid; Kündigung; Verbot; Partei; Kanton; Parteien; Arbeitnehmer; Gesuch; Gründete; Begründe; Bezirke; Arbeitsverhältnis; Gebiet; Vorsorglich; Konkurrenzverbotes; Begründet |
ZH | LA190014 | Arbeitsrechtliche Forderung | Konkurrenz; Konkurrenzverbot; Partei; Entschädigung; Vorinstanz; Parteien; Berufung; Vertrag; Konkurrenzverbots; Arbeitsverhältnis; Vertrags; Beklagten; Karenzentschädigung; Arbeitsverhältnisses; Recht; Klägers; Kündigung; Beendigung; Arbeitnehmer; Arbeitsvertrag; Vereinbart; Klage; Arbeitgeber; Entscheid; Anschlussberufung; Konkurrenzentschädigung; Wirksam; Bonus; Urteil; Zusammenhang |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | U 2022 18 | Rückerstattung Ausbildungskosten |