Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 340

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 340 ZPO vom 2024

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Art. 340 (1) Sichernde Massnahmen

Das Vollstreckungsgericht kann sichernde Massnahmen anordnen, nötigenfalls ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei.

(1) Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

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Art. 340 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230145Anerkennung eines ausländischen Nachlassvertrages oder eines ähnlichen VerfahrensSchweiz; Gläubiger; Forderung; Recht; Schweizer; Sachwalter; Forderungen; SchKG; Zweigniederlassung; Sinne; Entscheid; Vorinstanz; Lassverfahren; Verfahren; Schuldner; Anerkennung; Hilfsnachlassverfahren; Obergericht; Sachwalterin; External; Lassgericht; Stundung; Geschäftsführung; Verfahrens; Administration; Frist; Gericht; Lassvertrag
ZHRV220006Vollstreckung (Schutzschrift, unentgeltliche Rechtspflege, Kostenfolgen)Recht; Schutzschrift; Rechtspflege; Verfahren; Gesuch; Beschwerde; Schutzschriftverfahren; Gesuchs; Tochter; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Parteien; Anspruch; Entscheid; Gericht; Gesuchsgegner; Rechtsmittel; Massnahme; Urteil; Vollstreckung; Anträge; Hintergr; Bundesgericht; Person; Vereinigung; Parteientschädigung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2019.74 (AG.2020.228)Vollstreckungsgesuch (BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021)Edition; Editionsurteil; Vollstreckung; Gutheissung; Recht; Appellation; Rechtsbegehren; Sicherheit; Erwägung; Geschäftsbeziehung; Editionsurteils; Vollstreckungsgesuch; Berechnung; Entscheid; Aufstellung; Erwägungen; Telefon; Appellationsgericht; Vermögensposition; Vermögenspositionen; Dokument; Telefonate; Bundesgericht; Berechnungen; Kennzahlen; Dokumente; Erläuterung; Dispositiv; Vollstreckungsgesuchs
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 693 (5A_899/2016)Art. 47 Abs. 2 LugÜ, Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG; Sicherungsmassnahme nach Vollstreckbarerklärung einer in Griechenland erlassenen Beschlagnahme von Vermögenswerten. Die konservative Beschlagnahme nach griechischem Zivilprozessrecht gibt nach der Vollstreckbarerklärung die Befugnis, als Sicherungsmassnahme den Arrest gemäss Art. 271 ff. SchKG zu verlangen (E. 3). Arrest; LugÜ; Recht; Sicherung; Sicherungsmassnahme; Rechtsschutz; Urteil; SchKG; Beschlagnahme; Entscheid; Obergericht; Rechtsschutzentscheid; Arrestbefehl; Vermögens; Massnahme; Forderung; Athen; Sinne; Vermögenswert; Massnahmen; Vermögenswerte; Landgericht; Schweiz; Botschaft; Verarrestierung; Vorinstanz; LugÜ-; Bezirksgericht