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Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.
Art. 34 Arbeitsrecht
1 Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig.
2 Für Klagen einer stellensuchenden Person sowie einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, die sich auf das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 (1) stützen, ist zusätzlich das Gericht am Ort der Geschäftsniederlassung der vermittelnden oder verleihenden Person, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wurde, zuständig.
(1) SR 823.11Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LA230017 | Arbeitsrechtliche Forderung | Arbeit; Beklagte; Beklagten; Token; Vorinstanz; Klägers; Token-Vertrag; Recht; Tokens; Arbeitsvertrag; Berufung; Klage; Zuständigkeit; Ansprüche; Parteien; Tatsache; Leistung; Entscheid; Zusammenhang; Tatsachen; Verfahren; Arbeitsverhältnis; Verträge; Gericht; Arbeitsleistung |
ZH | LA210036 | Arbeitsrechtliche Forderung | Arbeit; Beweis; Berufung; Aktien; Arbeitsvertrag; Recht; Reglement; Arbeitsgericht; Mitarbeiter; Bonus; Holding; Gericht; Klage; Arbeitsverhältnis; Urteil; Anspruch; Beklagten; Urkunden; Mitarbeiterbeteiligung; Vertrag; Parteien; Edition; Arbeitsgerichts; Gratifikation; Vertrags; Berufungskläger; Auskunft |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZKBER.2021.37 | - | Berufung; Recht; Arbeit; Berufungsklägerin; Klage; Gericht; Zweig; Zweigniederlassung; Zuständigkeit; Niederlassung; Berufungsbeklagte; Eindruck; Apos; Vorinstanz; Gerichtsstand; Arbeitsvertrag; Mitarbeiter; Betrag; Entscheid; Voraussetzungen; Unzuständigkeit |
BS | ZB.2016.2 (AG.2017.167) | örtliche Zuständigkeit (BGer-Nr.: 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017) | Berufung; Wohnsitz; Berufungsbeklagte; Berufungsklägerin; Zivilgericht; Recht; Gericht; Beweis; Schweiz; Basel; Entscheid; Tatsachen; Arbeit; Berufungsbeklagten; Klage; Beweismittel; Berufungsverfahren; Paris; Schweizer; LugÜ; Über; Zivilgerichts; Amtes; Parteien; Untersuchungsgrundsatz; Prozessvoraussetzung; Zuständigkeit; Sachverhalt; Kommentar |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 255 (5A_479/2018) | Art. 132, 177, 291 ZGB; Art. 23, 26, 339 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung. Im Binnenverhältnis bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung nach Art. 23 ZPO (Art. 132 und 177 ZGB) bzw. nach Art. 26 ZPO (Art. 291 ZGB; E. 5.4). Der Gerichtsstand am Vollstreckungsort nach Art. 339 ZPO ist nicht massgebend (E. 5.5). | Schuldner; Schuldneranweisung; Zivil; Gericht; GestG; Unterhalts; Vollstreckung; Bundes; Gerichtsstand; Schweiz; Kommentar; Anweisung; Schweizer; Urteil; Zuständigkeit; Wohnsitz; Schweizerische; Recht; Entscheid; Bundesgericht; Scheidung; Verfahren; Gesetzgeber; Eheschutz; Sinne; SchKG; SPYCHER |
145 III 14 (4A_527/2018) | Art. 34 Abs.1 ZPO. Gerichtsstand am Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet. Der im Aussendienst angestellte Arbeitnehmer kann gegen die Arbeitgeberin an dem Ort vorgehen, an dem er seine Geschäftsreisen plant und organisiert sowie seine administrativen Aufgaben erledigt. Unter Umständen fällt dieser Ort mit seinem persönlichen Wohnsitz zusammen (E. 5-9). | Activité; étence; être; édéral; Occupation; Arbeit; Tribunal; Lugano; Selon; Zivilprozessordnung; Autres; âche; érieur; âches; était; ères; WALTHER; Schweizerische; FELLER/BLOCH; STREIFF; éférences; éplacement; ément; épond; Arrêt; édérale; Convention; Exécution; écisions; LFors |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-434/2015 | Arbeitsvermittlung | Arbeit; Zweigniederlassung; Verleih; Person; Quot;; Arbeitnehmer; Personal; Personalverleih; Arbeitgeber; Bewilligung; Verleiher; Betrieb; Einsatz; Arbeitsvermittlung; Vorinstanz; Einsatzbetrieb; Hauptsitz; Recht; Verträge; Arbeitsvertrag; Zweigniederlassungen; Verleihvertrag; Kanton; Vertrag; Gesellschaft; Arbeitsvermittlungsgesetz; önne |