SchKG Art. 34 -

Einleitung zur Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 34 SchKG vom 2025

Art. 34 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 34 Schriftlich und elektronisch (1)

1 Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

2 Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 (2) über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:

  • a. die zu verwendende Signatur;
  • b. das Format der Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen;
  • c. die Art und Weise der Übermittlung;
  • d. den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung, die Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt. (3)
  • (1) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
    (2) SR 943.03
    (3) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 34 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS220141Konkurseröffnung ohne vorgängige BetreibungKonkurs; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Urteil; SchKG; Zustellung; Aufenthalt; E-Mail; Akten; Verfahren; Recht; Beschwerdeführers; Entscheid; Ausland; Parteien; Wohnsitz; Konkursverhandlung; Verfahrens; Kanton; Kantons; Betreibung; Einzelunternehmen; Konkursamt; Amtsblatt; Aufenthalts
    ZHPS220084Pfändung / Betreibung Nr. ...Betreibung; SchKG; Betreibungs; Recht; Verfahren; Betreibungsamt; A-Post; Entscheid; Gericht; Zustellung; Aufsichtsbehörde; Kanton; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Konkurs; Beschwerdegegner; Bestimmungen; Parteien; Schuldbetreibung; Pfändung; Sendungen; Verfahrens; Pandemie; Obergericht; Bezirksgericht; Datum; Poststempel; Eingabe
    Dieser Artikel erzielt 87 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSCBES.2024.25-Betreibung; Betreibungs; Verwertung; Beschwerde; Betreibungsamt; SchKG; Beschwerdeführers; Apos; Recht; Schuld; Erbschaft; Erben; Zahlung; Verwertungsbegehren; Steigerung; Räumung; Zahlungsbefehl; Versteigerung; Verwertungsbegehrens; Verwertungsaufschub; Ausführungen; Mitteilung; Betreibungsamtes; Grundstück; öglich
    SOSCBES.2022.83-Betreibung; Zahlungsbefehl; SchKG; Betreibungsamt; Schuldbetreibung; Konkurs; Pfändungsankündigung; Aufsichtsbehörde; Mutter; Zahlungsbefehle; Betreibungsurkunden; Betreibungen; Urteil; Einspruch; Entgegennahme; Schuldner; Bundesgericht; Präsident; Flückiger; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Firma; Zahlungsbefehl; Begründung; Pfändungsankündigungen; Schuldners; Empfang; Beschwerdeführers
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 III 599 (5A_547/2015)Art. 79 SchKG; Art. 34 ff. ATSG. Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Krankenversicherer; Zustellung. Die Krankenversicherer dürfen ihre Verfügungen, mit denen sie den Rechtsvorschlag beseitigen, mit A-Post Plus zustellen (E. 2). Verfügung; Zustellung; Rechtsvorschlag; Betreibung; Krankenversicherer; Schuldner; Betreibungs; SchKG; A-Post; Verfügungen; Urteil; Entscheid; Betreibungsamt; Empfang; Rechtsöffnung; Rechtsvorschlags; Brief; Beseitigung; Obergericht; Fortsetzung; Sendung; Verfahren; Empfänger; Adressat; Krankenversicherern; Empfangsbestätigung; Zustellungsregeln; Auszug; Beschwerdegegner
    121 III 11Art. 34 und 64 ff. SchKG. Die an den Gläubiger gerichtete Fristansetzung zur Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis ist eine Mitteilung im Sinne von Art. 34 SchKG. Die Zustellung durch eingeschriebenen Brief oder durch Übergabe gegen Empfangsbescheinigung soll sicherstellen, dass dem Beamten jederzeit der Beweis für die Mitteilung zur Verfügung steht. Mitteilung; SchKG; Rekurrentin; Klage; Frist; Betreibung; Schuldbetreibung; Konkurs; Schuldbetreibungs; Lastenverzeichnis; Rekurs; Fristansetzung; Zustellung; Beweis; Verfügung; Entscheid; Betreibungsamtes; Empfang; Urteil; Konkurskammer; Gläubiger; Brief; Übergabe; Empfangsbescheinigung; Beamten; Bestreitung; Lastenverzeichnisses; Erwägungen; ültig

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Milani, Schmid, Baeriswyl Kommentar SchKG2016